Der VwGH hat in einer aktuellen Entscheidung erneut bestätigt, dass Gewinnausschüttungen an geschäftsführende GmbH-Gesellschafter:innen - unabhängig von ihrer Höhe - in die Beitragsgrundlage der Sozialversicherung mit einfließen, sofern daneben noch ein weiterer Geschäftsführerbezug vorliegt. Offen lässt der VwGH die Frage, ob eine Versicherungspflicht auch dann besteht, wenn kein Geschäftsführerbezug vorliegt und nur Gewinnausschüttungen empfangen werden.