27.03.2015
Die Bundesregierung hat die Grundlinien für eine Steuerreform am 17.3.2015 bekanntgegeben. Tatsächlich wird es aber für Entscheidungen erst ab Anfang Mai 2015 spannend, denn dann liegt der Steuerreform-Gesetzesentwurf (richtigerweise vielmehr ein Konvolut an Änderungen für 40 Bundesgesetze) vor – mit den wichtigen Details, ohne die jedes Handeln übereilt sein kann!
„Wir haben für unsere Klienten einen LBG-Leitfaden mit wichtigen Hinweisen auf bevorstehende Änderungen und damit verbundene, zu treffende Entscheidungen erstellt. Gleichzeitig raten wir aber davon ab, überstürzt vor Vorliegen der konkreten Gesetzesentwürfe (Anfang Mai 2015) zu handeln,“ so Mag. Heinz Harb, Steuerberater und Vorsitzender der Geschäftsführung von LBG Österreich.
Im LBG-Leitfaden (im Anhang) „Steuerreform 2015/16 – Handlungsbedarf für Familienunternehmen, Klein- und Mittelbetriebe, Freie Berufe“ finden sich eine Fülle von aktuellen Hinweisen, beispielsweise zu:
- Immobilienübertragungen sollten keinesfalls überstürzt noch vor Bekanntwerden des konkreten Gesetzesentwurfs (Anfang Mai 2015) erfolgen. Unklar ist die Verkehrswertermittlung oder auch die allfällige Zusammenrechnung mehrfacher Schenkungen oder eine allfällige Abzugsfähigkeit von mitübertragenen Schulden bei der künftigen Grunderwerbsteuerregelung mit Stufentarif. Im Fall der Immobilienveräußerung sind die Auswirkungen der künftig steigenden Immobilienertragsteuer (Immo-ESt: 30 % statt 25 %) und der Entfall des Inflationsabschlags zu beachten.
- Steuerbelastungsvergleich: Einzelunternehmen und Personengesellschaften (ESt-Tarif: 25 – 55 %) werden im Vergleich zur GmbH (KÖST+KEST: 45,625 %) bei Vollausschüttung tendenziell attraktiver. Die Umwandlung einer GmbH kann sinnvoll sein. Künftige Ergebnisse, KEST-Fiktion, Steuerentwicklung und außersteuerliche Kriterien sind dabei zu beachten.
- GmbH-Geschäftsführer: Wirtschaftliche Angemessenheit und Fremdüblichkeit der Vergütung muss bei Anpassungsreaktionen beachtet werden, ebenso die Lohnnebenkosten.
- Vorziehen von Dividendenausschüttungen bei Familien-GmbH: Auswirkungen auf GSVG-Pflicht für GF-Entgelt, Liquidität, zukünftige Entwicklung bedenken.
- Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht: Gesetzesentwurf abwarten, dann individuelle Situation beurteilen.
- Steuerbetrug: Wer in der Vergangenheit unterlaufene Fehler nicht ausschließt, sollte einen kritischen Steuer-Check machen. Allfällig ist eine fachkundig verfasste Selbstanzeige mit Nachzahlung und Strafbefreiung erforderlich.
„Die wahren Auswirkungen auf den Unternehmensbereich zeigen sich immer erst in den konkreten gesetzlichen Detailregelungen, diese gilt es ab Mai 2015 sorgfältig zu analysieren und im vorgesehenen 4-wöchigen Begutachtungsverfahren problematische Bestimmungen fachkundig aufzuzeigen – damit erforderliche Korrekturen noch vor Beschlussfassung berücksichtigt werden,“ verweist Heinz Harb auf bisherige Praxiserfahrungen, und weiter: „Unklar ist, ob über die Meldebestimmungen (ab 15.3.2015 rückwirkend ab 1.3.2015) der Banken hinsichtlich bestimmter Geldbewegungen auf Bankkonten hinaus noch weitere Rückwirkungsbestimmungen geplant sind. Damit Steuerpflichtige in Ruhe Entscheidungen treffen können wäre absolut wichtig, dass die Bundesregierung klar und deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Steuerreform erst ab 1.1.2016 in Kraft tritt und keine Zwischenstichtage, beispielsweise um Anpassungsreaktionen zu verhindern, vorgesehen sind. Das würde viel Hektik aus dem Markt nehmen.“