Entlohnung unter dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt wird seit 1.1.2015 strenger bestraft
Entlohnung unter dem Mindestentgelt des Kollektivvertrags wird seit 1.1.2015 strenger bestraft. Zu beachten ist vor allem auch, dass nicht nur der Mindest-Grundlohn nach dem Kollektivvertrag auszuzahlen ist, sondern auch sich daraus bemessende Über- und Mehrstunden, Jubiläumsgelder, Urlaubs- und Weihnachtsgelder sowie Zulagen
und sonstige Gehaltsbestandteile.
Alle für eine Überprüfung erforderlichen Lohnunterlagen (einschließlich der Arbeitszeitaufzeichnungen!) sind vom Unternehmer stets bereit zu halten. Der Zutritt zum Unternehmen und die Auskunftserteilung darf ebenso wenig verweigert werden wie die Einsichtnahme in diese Unterlagen.
Im Fall einer Unterentlohnung droht Unternehmern seit dem 1.1.2015 eine Strafe von € 1.000 bis € 20.000 (im Wiederholungsfall bis zu € 50.000) pro unterentlohntem Dienstnehmer (!). Die Zutrittsverweigerung bzw. die Nicht-Bereithaltung von Lohnunterlagen wird mit einer Verwaltungsstrafe von € 500 bis
€ 10.000 (im Wiederholungsfall bis zu € 20.000) pro betroffenem Dienstnehmer (!) geahndet. Darüber hinaus wird künftig jeder von einer Unterentlohnung betroffene Dienstnehmer von einem allfälligen Strafbescheid gegen seinen Dienstgeber informiert werden. Es ist daher auch mit einer Zunahme von Gehaltsnachforderungen zu rechnen.
Damit gewinnt der für den jeweiligen Betrieb anzuwendende Kollektivvertrag sowie die richtige kollektivvertragliche Einstufung besondere Bedeutung. Es ist zu erwarten, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen künftig genauer denn je im Rahmen von Abgabenprüfungen, aber auch bei behördlichen Nachschauen oder im Zuge des Tätigwerdens der Finanzpolizei geprüft wird.
Wir beraten Sie gerne präventiv oder im Zuge von Abgabenprüfungen bzw. bei diesbezüglichen Klärungen mit Mitarbeitern. Gerne übernehmen wir für Sie die fachkundige Durchführung der monatlichen Lohn- und Gehaltsverrechnung und beraten Sie in lohnsteuerlichen, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Fragen.
Stand: 5. Februar 2015