Steuerbegünstigung für Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13. + 14.Bezug) für Besserverdiener zeitlich unbefristet beschnitten (§ 67 EStG)
Das noch kurz vor Weihnachten 2014 verabschiedete 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 hat vielfach unbemerkt zu einem deutlichen Eingriff in bisherige Steuergewohnheiten in Österreich geführt. Die mit 6 %-Lohnsteuerabzug begünstigte Besteuerung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes gilt für Besserverdiener, nun auch zeitlich unbefristet, nicht mehr.
Konkret gilt nunmehr zeitlich unbefristet: Die Lohnsteuer für sonstige Bezüge (z. B.: 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen) innerhalb des
Jahressechstels beträgt für die ersten im gesamten Jahr bezogenen € 620 noch 0 % und für die nächsten € 24.380 dann 6 %. Nunmehr unbefristet gilt für die nächsten € 25.000 dann ein Lohnsteuertarif von 27 %, für die nächsten € 33.333 immerhin schon von 35,75 % und darüber entfällt eine Steuerbegünstigung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes überhaupt zur Gänze, es gilt der progressive Steuertarif von bis zu 50 %.
Damit wurde, was bisher oft undenkbar schien, ein erster deutlicher Schritt zur unbefristeten Abschaffung der Steuerbegünstigung für das 13. bzw. 14. Gehalt gesetzt, wenn auch derzeit noch eingeschränkt auf Besserverdiener ab einem Monatsbruttogehalt von € 12.500.
Stand: 5. Februar 2015