VfGH: Beschränkte Abzugsfähigkeit für Arbeits- und Werklohn über € 500.000 pro Person bestätigt
Der VfGH hat entschieden, dass die mit Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014 eingeführte, auf € 500.000 beschränkte Abzugsfähigkeit von Arbeits- und Werklohn nicht verfassungswidrig ist. Die angefochtenen Bestimmungen sind nicht unsachlich und liegen innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungspielraumes. Der Vertrauensschutz greift hier
nicht (VfGH G136/2014, G166/2014, G186/2014 vom 9.12.2014).
Seit 1.3.2014 sind Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- und Wekleistungen, soweit es den Betrag von € 500.000 pro Person und irtschaftsjahr übersteigt, nicht mehr beim beschäftigenden bzw. beauftragenden Unternehmen abzugsfähig (§ 20 (1) Z7 EStG). Damit verteuern sich die Aufufwendungen österreichischer Unternehmen, die österreichische und internationale Spitzenkräfte (z. B.: Medizin, Forschung, Technik, Management, Vertrieb) beschäftigen. Die Maßnahme führt im internationalen Wettbewerb zu Standortnachteilen für Österreich.
Stand: 22. Jänner 2015