Zulagen in der Arztpraxis
Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) sind beim Dienstnehmer von der Lohnsteuer befreit, wenn die steuerlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Zulage vorliegen. Eine Zulage steht z.B. zu, wenn die schädliche Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringt.
In den Lohnsteuerrichtlinien ist bisher daher vorgesehen, dass eine Berufsgefahr bei Angestellten in medizinischen (ärztlichen) Ordinationen, die im Strahlenbereich arbeiten, besteht. Ihnen steht eine steuerfreie Gefahrenzulage zu, wenn eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. der Kollektivvertrag) diese vorsieht.
Beim diesjährigen Salzburger Steuerdialog wurde darüber diskutiert, inwieweit dies auch für Angestellte im Empfangsbereich einer (fach)ärztlichen Praxis oder einer Spitalsambulanz zutrifft. Im Ergebnis wird festgehalten, dass Dienstnehmer, die rein im Empfangsbereich eingesetzt werden, keiner Gefährdung ausgesetzt sind, die über das Allgemeinrisiko hinausgeht. Demnach steht ihnen keine steuerfreie Gefahrenzulage zu. Außer sie kommen mit fremdem Blut oder Harn in Kontakt, dann kann ihnen diese Zulage steuerfrei gewährt werden.
Neben diesen Voraussetzungen muss die Zulage auch aufgrund einer Bestimmung im Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zustehen. Die Höhe der Zulage ist von der Regelung im entsprechenden Kollektivvertrag abhängig. Sie ist daher in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Auch die genaue Definition in welchen Fällen eine Gefahrenzulage zusteht, variiert zwischen den Bundesländern.
Tipp: Bei jedem Ordinationsmitarbeiter, der eine Gefahrenzulage erhält, sollte dokumentiert werden, inwieweit für ihn eine Gefährdung besteht und warum ihm daher die Zulage zusteht. Dadurch kann eine Diskussion bei einer Prüfung vermieden werden.
Stand: 26. November 2014