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Tax-News | Business-News

Käseplatte Weintrauben und Wein

„Direktvermarktung“: Welche Produkte fallen unter die Urproduktion?

Für steuerliche Zwecke muss unterschieden werden, ob die verkauften Produkte

  • Urprodukte sind oder
  • vor dem Verkauf be- und/oder verarbeitet wurden.

Einnahmen aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten zählen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Bei der Be- und/oder Verarbeitung fallen die Einnahmen entweder unter die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb.

Was ist ein Urprodukt?

Als Urprodukt gilt das erste marktfähige Erzeugnis, das

  • im Rahmen des pflanzlichen bzw. tierischen Produktionsprozesses
  • im Wesentlichen mit Hilfe der Naturkräfte

entsteht. Allerdings ist die Abgrenzung im Steuerrecht nicht mehr so eindeutig – z.B. ist Wein im steuerlichen Sinn ein Urprodukt, obwohl die Weintrauben erst verarbeitet werden müssen, damit Wein entsteht. In den Einkommensteuer-Richtlinien gibt es einen Urprodukt-Katalog anhand dessen festgestellt werden kann, ob es sich um Be- und/oder Verarbeitung oder um Urproduktion handelt.

Besteuerung

Die „Direktvermarktung“ von Urproduktion ist für vollpauschalierte Betriebe von der Pauschalierung umfasst.
Der Gewinn aus der Be- und/oder Verarbeitung zählt nur zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, solange es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb handelt.

Ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb liegt dann vor, wenn die Tätigkeit dem Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet ist. Wird bloß eine Be- und/oder Verarbeitung betrieben, liegt diese Unterordnung vor, wenn die Einnahmen daraus € 33.000,00 (inkl. USt) jährlich nicht übersteigen.

Gewinne aus dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb aus der Be- und/oder Verarbeitung sind durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind zwingend mit 70 % der Betriebseinnahmen (inkl. USt) anzusetzen.

Sind die Voraussetzungen für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb nicht gegeben, so liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die gesondert von den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern sind.

Stand: 22. Dezember 2014