Schaumweinsteuer: Bundesfinanzgericht beantragt Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit
Mit 1.3.2014 wurde die Schaumweinsteuer mit dem Ziel, ein strukturelles Nulldefizit im Bundesbudget und Verhaltensänderungen bezüglich Gesundheit zu erreichen, in Österreich wieder eingeführt. Prosecco-Frizzante, somit Perlwein, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Schaumweinsteuergesetzes und bleibt daher diesbezüglich steuerfrei. Das Bundesfinanzgericht teilt nun die von einer antragstellenden Sektproduzentin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach die Vorschreibung der Schaumweinsteuer eine Verletzung der Eigentumsgarantie, der verfassungsrechtlich verbürgten Erwerbsfreiheit und des dem Gleichheitsgrundsatz immanenten Sachlichkeitsgebots darstellt und hat an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag auf Herabsetzung der Schaumweinsteuer auf einen Steuersatz von „0“ gestellt (BFG 27.1.2015, RN/7200001/2015). Es liegt nun am VfGH, hierüber zu entscheiden. Wenn man berücksichtigt, dass das Aufkommen an Schaumweinsteuer weit hinter dem erwarteten Volumen zurückliegt, eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung und ein Marktvorteil für, insbesondere (steuerfreien) italienischen Prosecco-Frizzante und damit volkswirtschaftlicher Schaden für Österreich eingetreten ist und weiterhin eintritt sowie die Schaumweinsteuer auch mit erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden ist, stellt sich einmal mehr die Frage, ob hier tatsächlich „nur“ ein juristischer Streit zu klären ist. Vielmehr wäre es ein mutiger und wirtschaftlich sinnvoller Schritt des Gesetzgebers, nun zu handeln und die Schaumweinsteuer schon allein deshalb, weil die angestrebten Ziele nicht erreichbar sind und mit zu hohen volkswirtschaftlichen Nachteilen verbunden sind, rasch aufzuheben. Eine Gelegenheit dazu ergibt sich im Rahmen der angekündigten, unmittelbar bevorstehenden Steuerreform!
Stand: 9. März 2015