Steuerreform-Vorhaben: Personengesellschaften - neue Steuerregeln mit großen Auswirkungen
Das Bundesministerium für Finanzen geht dazu von folgenden Überlegungen aus: Derzeit können Kommanditisten und atypisch stille Beteiligte ihre Verluste aus diesen Beteiligungen mit ihren anderen Einkünften verrechnen, obwohl sie nicht aktiv mitarbeiten und nur ein eingeschränktes Unternehmerrisiko tragen. Dies wird nach Ansicht des Finanzministeriums häufig auch für Verlustbeteiligungsmodelle genutzt.
Zwecks Vermeidung unerwünschter, modellhafter Gestaltungen soll bei kapitalistischen Personengesellschaften (insbesondere Kommanditgesellschaften) eine Begrenzung der Verlustzuweisung auf die Höhe der Einlage erfolgen. Dabei sollen lt. BMF die Regelungen in Deutschland (§ 15a dt. EStG) als Vorbild dienen. In Deutschland ist die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten aus Kommanditbeteiligungen mit anderen Einkünften des Kommanditisten dahingehend beschränkt, dass Verluste nur insoweit ausgleichsfähig sind, als sie das positive Kapitalkonto des Kommanditisten nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Verluste sind nach Art eines Verlustvortrages mit späteren Gewinnen aus derselben Kommanditbeteiligung zu verrechnen (aufgeschobener Verlustausgleich). Diese gesondert verrechenbaren Verluste sind durch ein gesondertes Feststellungsverfahren neben dem „normalen“ Feststellungsverfahren festzustellen. In Deutschland wird diese Verlustausgleichsbeschränkung zudem für alle Kommanditisten, alle stillen Gesellschafter (einschließlich atypische stiller Gesellschafter), alle Gesellschafter einer GesbR, deren Haftung gesellschaftsvertraglich beschränkt ist sowie für vermögensverwaltende Personengesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angewandt.
- Es besteht die Gefahr, dass kapitalistische Personengesellschaften (Zusammenführung von wichtigen Investitionsvorhaben mit Investoren, Berücksichtigung steuerlicher Anlaufverluste) ohne jeden Zusammenhang mit Steuerbetrug künftig steuerlich durch eine Verlustverrechnungsbremse diskriminiert werden und wichtige Investitionen in ihrer Wirtschaftlichkeit eingeschränkt werden, weil in seltenen Einzelfällen betrügerisch gehandelt wurde.
- Betroffenen Personengesellschaften und deren Gesellschaftern empfehlen wir dringend, die Gesetzwerdungsphase sorgfältig zu beobachten. Es kann zu massiven steuerlichen Nachteilen kommen.
- Ob hier eine de facto wirtschaftliche Rückwirkung auch für bereits bestehende kapitalistische Personengesellschaften zur Anwendung kommt, ist derzeit noch völlig offen und keinesfalls auszuschließen.
- Bei Strukturierung neuer Investitionsvorhaben werden die unmittelbar in Ausarbeitung befindlichen neuen gesetzlichen Bestimmungen in Wirtschaftlichkeitsrechnungen zu berücksichtigen sein.
- Als Mitunternehmer soll nur mehr gelten, wer Unternehmerinitiative ähnlich einem Einzelunternehmer entfaltet und Unternehmerrisiko trägt.
- Leistungsbeziehungen zwischen Mitunternehmer und Mitunternehmerschaft sollen – bis auf das Gehalt – anerkannt werden.
- Veräußerungen von Wirtschaftsgütern an die Mitunternehmerschaft und umgekehrt werden zur Gänze anerkannt.
- Abschaffung des Sonderbetriebsvermögens, keine Aufsplittung von Veräußerungstatbeständen in Einlage- und Veräußerungsvorgang mehr.
- Atypische Stille und kapitalistische Kommanditisten erzielen künftig Einkünfte aus Kapitalvermögen, allerdings ist eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften bis zur Höhe der Einlage möglich. Dadurch wird auch ein Gleichklang mit dem Sozialversicherungsrecht angestrebt.
Stand: 18.03.2015