Komplementär-GmbH: Ist ein pauschales Haftungsentgelt von 1 % angemessen und steuerlich anzuerkennen?
In der Praxis ist die Mischform einer GmbH & CoKG durchaus weit verbreitet. Dabei führt die KG häufig die laufenden Geschäfte durch, beschäftigt Mitarbeiter, verfügt über Sachmittel sowie Kunden- und Lieferantenverträge. Meist halten die Kommanditisten alle Anteile an der KG, die GmbH ist oftmals Komplementär mit reiner Haftungsfunktion und übt die Geschäftsführung aus.
In einem jüngsten Judikat hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vereinfacht ausgedrückt mit der Frage beschäftigt, ob eine – wie immer wieder in Musterverträgen vorgesehen – pauschale Bemessung des zu Gunsten der GmbH zu leistenden Haftungsentgelts mit 1 % vom Stammkapital der GmbH angemessen und daher anzuerkennen ist. Der VwGH lehnt eine derartige pauschale Haftungsentgeltbemessung jedenfalls ab und weist folgenden Weg.
Ein angemessenes Haftungsentgelt ist aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu ermitteln. Dazu wird zu beurteilen sein, wie hoch das Haftungsrisiko ist – also wie groß die Gefahr ist, dass die Komplementär-GmbH in Anspruch genommen wird. Dazu wird auch Art und Umfang des Geschäftsbetriebes der GmbH & Co KG und das damit verbundene Risiko zu würdigen sein. Auch werden die Umstände einer allfälligen Konzerneinbindung zu berücksichtigen sein. In die Beurteilung ist mit einzubeziehen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich die Komplementär-GmbH nach einer Haftungsinanspruchnahme im Vermögen der KG regressieren kann. Dazu ist anzumerken, dass eben ein solcher Regress nach Haftungsinanspruchnahme der Komplementär-GmbH in der Praxis meist am mangelnden Vermögen der KG zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme scheitern wird.
Ein fremdübliches Entgelt für die Übernahme einer Haftung kann sich letztlich an banküblichen Avalprovisionen oder hypothetischen Versicherungsprämien orientieren. Das Haftungspotential selbst ergibt sich aus dem betriebswirtschaftlichen (nicht buchmäßigen) Eigenkapital der Komplementärin, wobei hinsichtlich des Ausmaßes der Haftungsinanspruchnahme zu berücksichtigen ist, ob das betriebswirtschaftliche Eigenkapital der Komplementärin das Haftungspotential übersteigt oder nicht. (VwGH 2010/13/0115 vom 17. Dezember 2014)
Für die Praxis ist darüber hinaus zu beachten, dass zusätzlich zur reinen Komplementär-Haftung erbrachte (Arbeits- bzw. Management-) Leistungen oder ausgelegte Spesen der Komplementär-GmbH fremdüblich abzugelten – und sinnvollerweise vorweg zu vereinbaren sind. Der VwGH verweist hinsichtlich der erforderlichen Fremdüblichkeit der Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und deren Gesellschaft – wie dies bei einer GmbH & Co KG der Fall ist – auf die Anwendbarkeit der (strengen) Angehörigenjudikatur, wonach nur drittübliche, vorzugsweise schriftliche Vereinbarungen anerkannt werden, die dann auch tatsächlich im täglichen Geschäftsverlauf so gelebt werden müssen – beispielsweise fremdüblich abrechnen, einfordern und überweisen. Soweit die steuerrechtliche Sicht.
Darüber hinaus wird bei riskanter oder gar negativ verlaufender Geschäftstätigkeit der KG die zumindest ebenso wichtige Frage zu prüfen sein, ab wann ein daraus konkret erwachsendes Haftungsrisiko bei der Komplementär-GmbH als Eventualverbindlichkeit oder gar bilanzielle Verpflichtung im Jahresabschluss zu berücksichtigen ist – allfällig auch, ob daraus ein Insolvenztatbestand bei der Komplementär-GmbH und damit verbundener Handlungsbedarf erwächst. Wird dies nicht rechtzeitig berücksichtigt, steht der Vorwurf unrichtiger Jahresabschlüsse oder auch Insolvenzverschleppung im Raum.
Stand: 24.03.2015