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Registrierkassen verpflichtend

Einen Teil der Ausgaben für die Steuerreform will die Regierung über Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung z. B. die Registrierkassenpflicht, zurückbekommen. Nach derzeitigem Stand soll eine allgemeine Registrierkassenpflicht eingeführt werden, wobei jede Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitslösung gegen Manipulationen ausgestattet sein muss.

Wie diese technische Sicherheitslösung gestaltet sein soll, ist noch offen. In Diskussion ist ein Schutz durch Verwendung von speziellen Smartcards und digitalen Signaturen. Dadurch kann jederzeit geprüft werden, ob die Daten korrekt erfasst, verändert oder gelöscht wurden.

Belegerteilungspflicht

Gleichzeitig soll eine Belegerteilungspflicht kommen. Das bedeutet, dass für jeden Geschäftsfall ein Beleg erstellt werden muss. Barumsätze sind ab dem ersten Euro einzeln aufzuzeichnen. In welcher Art und Weise das geschieht, bleibt allerdings den Unternehmern überlassen.

Prämie

Zur Erleichterung ist geplant, dass die Regierung für die Anschaffung einer Registrierkasse eine Prämie von bis zu € 200,00 ausbezahlt. Laut Informationen des BMF können die Kosten der Registrierkasse im Jahr der Anschaffung jedenfalls voll abgesetzt werden.

Wen wird die Registrierkassenpflicht treffen?

Diese soll für Betriebe kommen, die

  • überwiegend Barumsätze tätigen und
  • einen Nettoumsatz ab € 15.000,00 haben.

Nicht darunter fallen alle Umsätze, die nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, wie z.B. Maronibrater, Eisverkäufer.

Andere „mobile“ Tätigkeiten

Für alle, die mobile Tätigkeiten ausführen, die nicht unter die „Kalte-Hände-Regelung“ fallen, gibt es auch eine spezielle Regelung (wie z. B. Tierärzte, Schneider, mobile Friseure). Sie können ihre Umsätze mittels Paragon (händische Rechnung) aufzeichnen und im Nachhinein in der Registrierkasse am Betriebsort erfassen.

Vereinsfeste

Zur Gänze ausgenommen von der Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht sind entbehrliche Hilfsbetriebe von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Vereinen („kleine Vereinsfeste“). Hier können die Umsätze auch weiterhin mittels Kassensturz aufgezeichnet werden.

Stand: 09. April 2015