Maßnahme 1 – Steuerreform-Begutachtungsentwurf Mai 2015: Abgabenbetrugsbekämpfung durch deutliche Einschränkung des Bankgeheimnisses (= Änderungen des Bankwesengesetzes)
Ziel ist, dass ab 1. Jänner 2016 Banken an die Abgabenbehörden von diesen angeforderte Informationen (schriftliches Auskunftsverlangen) für Zeiträume ab 1. März 2015 herausgeben müssen. Derzeit darf das Bankgeheimnis durch Weitergabe von Bankinformationen an die Abgabenbehörden im Hinblick auf die Verfolgung von Finanzvergehen nur dann durchbrochen werden, wenn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.
Künftig soll, geregelt in § 38 (2) Z 11 - 13 Bankwesengesetz (BWG), gelten:
Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht
- für Zwecke des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten gemäß dem „Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG)“;
- im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens auf schriftliches Auskunftsverlangen gegenüber Abgabenbehörden des Bundes (Finanzämter, Zollämter, Bundesministerium für Finanzen); dies gilt bei der Veranlagung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer nur, wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt. In Fällen, in denen der Inhaber des Kontos oder Depots nicht Partei des Abgabenverfahrens ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen nur dann gestellt werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass das Auskunftsverlangen für die Erhebung von Abgaben bedeutsam ist; zudem ist der Inhaber des Kontos oder Depots im Vorhinein anzuhören;
- hinsichtlich der Übermittlungspflicht nach dem Kontenregistergesetz und der dort geregelten Auskunftserteilung;
- hinsichtlich der Meldepflicht nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetzes.
Ein schriftliches Auskunftsverlangen der Abgabenbehörden wird beispielsweise bei Außenprüfungen (steuerliche Betriebsprüfung, Umsatzsteuer – Sonderprüfung, GPLA-gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) in der Regel nur dann zweckmäßig und mit § 165 BAO (andere Personen sollen erst dann befragt werden oder zur Vorlage von Büchern oder Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabenpflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen) vereinbar sein, wenn der Abgabenpflichtige sich weigert, die vollständigen Kontenunterlagen auf Verlangen des Prüfungsorgans vorzulegen. Ein derartiges Verlangen an den Abgabenpflichtigen wird im Allgemeinen nur dann zweckmäßig sein, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zur Kontrolle der Abgabenbemessungsgrundlagen erforderlich ist. Dementsprechend soll auch sichergestellt werden, dass es im Rahmen einer gewöhnlichen Veranlagung, im Zuge derer die Abgabenbehörde gar keine weiteren Ermittlungshandlungen setzt oder Vorhalte benötigt, zu keiner Einsichtnahme in die Konten des Abgabenpflichtigen kommt (wie insbesondere im Rahmen einer routinemäßigen Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung).
Vor einer abschließenden Entscheidung der Abgabenbehörde über die Frage, ob eine Einsichtnahme in das Konto oder Depot erfolgen soll oder nicht, soll für den Inhaber die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs bestehen. Für Banken bedeutet dies, dass sie einem schriftlichen Auskunftsersuchen einer Abgabenbehörde auf Öffnung eines Kontos oder Depots ohne weitere Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen gegeben sind, nachzukommen haben; die rechtliche Verantwortung trägt die Abgabenbehörde.