Maßnahme 3 – Steuerreform-Begutachtungsentwurf Mai 2015: Neue Meldepflicht von Kreditinstituten über größere Geldbewegungen (=Kapitalabfluss-Meldegesetz)
Ziel ist, dass Privatkunden ab dem 1. März 2015 keine größeren Beträge von ihren österreichischen Bankkonten und –depots abziehen (Kapitalabfluss) können, ohne dass der Vorgang von den Kreditinstituten dem Bundesministerium für Finanzen gemeldet wird.
Durch Kreditinstitute meldepflichtig sind Kapitalabflüsse (Auszahlungen und Überweisungen von Sicht-, Termin- und Spareinlagen, die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots) von Beträgen von mindestens € 50.000 (entspricht der Schenkungsmeldungspflicht) von Konten oder Depots natürlicher Personen. Die Meldepflicht tritt unabhängig davon ein, ob der Kapitalabfluss in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird. Damit soll ein am Buchstaben des Gesetzes klebendes Unterlaufen – zB mit mehreren aufeinander folgenden Überweisungen von 40.000 Euro – ebenfalls die Meldepflicht auslösen, wenn ein offenkundiger Zusammenhang besteht. Bei den Depots kann die Meldepflicht auf unentgeltliche Übertragungen im Inland, wobei dem Kreditinstitut entweder eine Schenkungsmeldung an das Finanzamt oder ein notarieller Schenkungsvertrag vorzulegen ist sowie auf die Verlagerung ins Ausland beschränkt werden, da alle anderen Vorgänge von Übertragungen im Inland der Kapitalertragsteuer unterliegen.
Die Meldung hat das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben bzw. Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat sowie die Konto- oder Depotnummer und den jeweiligen Betrag zu enthalten. Die Meldung ist jeweils am letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats abzugeben. Die Meldepflicht ist erstmalig für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 wahrzunehmen, wobei die Meldung spätestens bis 31. März 2016 zu erstatten ist. Diese Meldungen sind letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember 2020 zu erstatten, da dann parallel dazu ohnehin die weiteren gesetzlichen Regelungen (z.B.: die Lockerung des Bankwesengesetzes) in Geltung sind.
Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmen, weil unversteuerte Gewinne nicht auf Geschäftskonten deponiert werden, sondern auf Konten im Bereich der privaten Lebensführung.