Maßnahme 4 – Steuerreform-Begutachtungsentwurf Mai 2015: Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen
Jedes betroffene österreichische Finanzinstitut wird verpflichtet, seinem zuständigen Finanzamt für jedes Konto einer natürlichen oder juristischen Person aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014 die vorgeschriebenen Daten über den Kontoinhaber sowie bestimmte Kontodaten zu melden.
Konkret sind das: Name der meldepflichtigen Person, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), bzw. Geburtsdatum und Geburtsort bei natürlichen Personen, Kontonummer, Name und die österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstitutes sowie den Kontosaldo oder –wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufswerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs bzw. Meldezeitraums.
Zusätzliche Meldepflichten für meldende Finanzinstitute bestehen für Verwahrkonten, Einlagekonten und sonstige Konten meldepflichtiger Personen. Bei Verwahrkonten erfasst die Meldepflicht die Erträge von Zinsen und Dividenden sowie andere Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt werden, und gegebenenfalls auch die erzielten Erlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen. Bei Einlagenkonten erfasst die Meldepflicht die Beträge der Zinsen, die während des Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden. Die Meldepflicht für meldende Finanzinstitute bezieht sich in Bezug auf Neukonten erstmals auf das vierte Quartal 2016, sonst auf Besteuerungszeiträume ab 1. Jänner 2017. Die elektronische Weiterleitung der von den meldenden Finanzinstituten erhaltenen Bankinformationen an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten erfolgt hinsichtlich der im 4. Quartal 2016 eröffneten Neukonten bis spätestens 30. September 2017, sonst bis spätestens 30. September 2018.
Das Bundesministerium für Finanzen leitet diese Daten einmal pro Jahr gesammelt für das vorangegangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde des anderen EU-Mitgliedsstaates oder des Vertragsstaates des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014 weiter. Dies gilt natürlich auch vice versa für ÖsterreicherInnen mit Auslandskonten/Depots – diese Daten ergehen an die österreichische Finanzverwaltung!