Beantragung für Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung bis 30.9. möglich
Jeder Steuerpflichtige hat für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eines Jahres Vorauszahlungen zu leisten. Diese sind vierteljährlich jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Finanzamt mit Bescheid vorgeschrieben. Dieser ergeht üblicherweise gleichzeitig mit dem Steuerbescheid für ein abgelaufenes Jahr. Die Vorauszahlungen sind ausgehend von der festgesetzten Jahressteuer für das Folgejahr um 4 % und für jedes weitere Jahr um je 5 % pro Jahr zu erhöhen.
Der Gesetzgeber unterstellt also immer steigende Ergebnisse, in der wirtschaftlichen Realität entspricht dies jedoch nicht immer den Tatsachen. Nachdem die ersten Monate des laufenden Jahres schon vorbei sind, können Sie durch Hochrechnung des bisherigen Gewinnes bzw. durch Einschätzung des Jahresergebnisses die ungefähre Steuerbelastung berechnen. Diese sollten Sie mit der von der Finanz vorgeschriebenen Vorauszahlung vergleichen.
Wenn 2015 ein schlechteres Jahresergebnis zu erwarten ist, zahlen Sie möglicherweise zu viel ans Finanzamt voraus. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Steuervorauszahlungen herabsetzen zu lassen. Bei der Körperschaftsteuer ist auf alle Fälle die Mindeststeuer zu zahlen.
Beachten Sie bitte, dass ein Herabsetzungsantrag für heuer bis spätestens 30. September gestellt werden muss. Anträge, die danach gestellt werden, wirken sich für das laufende Jahr nicht mehr aus.
Der Antrag muss eine Begründung enthalten, in welcher die verminderte Gewinnerwartung aufgrund der wirtschaftlichen Lage dargelegt wird. Die Zahlen sind dem Finanzamt nachzuweisen z. B. durch die Vorlage einer Zwischenbilanz.
Wir unterstützen Sie gerne fachkundig bei der Antragstellung auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung. Wenden Sie sich dafür bitte an einen unserer Berater.