Urlaubsvorgriff Arbeitnehmer: wie vermeiden Sie eine Schenkung von Urlaubstagen?
Der Oberste Gerichtshof hat in einer kürzlich publizierten Entscheidung vom 29.01.2015 (9 ObA 135/14i) entschieden, dass ein Urlaubsvorgriff (d.h. die Konsumation von Urlaub, der dem Dienstnehmer noch gar nicht zusteht) grundsätzlich zulässig ist. Eine „automatische“ Anrechnung eines „vorgezogenen“ Urlaubs auf den erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch findet ohne entsprechende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien allerdings nicht statt. Dem Urlaubsgesetz ist nämlich nicht zu entnehmen, dass der Arbeitgeber zu viel verbrauchte Urlaubstage in die folgende Urlaubsperiode übertragen könne. Wird der Urlaubsvorgriff daher lediglich gewährt, dazu aber nichts Besonderes vereinbart, dann werden die vorgezogenen Urlaubstage auf den künftig entstehenden Urlaubsanspruch nicht angerechnet!
Praxisempfehlung: Um eine ungewollte „Schenkung“ von Urlaubstagen zu vermeiden, raten wir im Fall eines Urlaubsvorgriffs mit dem Mitarbeiter in jedem Einzelfall eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. In dieser Vereinbarung muss festgehalten werden, dass der Dienstnehmer auf eigenen Wunsch die Gelegenheit erhält, einen Teil des ihm erst im nächsten Urlaubsjahr gebührenden Urlaubs vorweg zu konsumieren sowie dass der Dienstnehmer im Endergebnis nicht mehr an Urlaub erhalten soll, als ihm gesetzlich zusteht und lediglich die zeitliche Verteilung des Urlaubs zu Gunsten des Dienstnehmers geändert wird.