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Verbesserung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner hinsichtlich Verlustabzug und Vorsteuerüberrechnung

Unternehmer, die gesetzlich nicht verpflichtet sind Bücher zu führen, können ihren steuerlichen Gewinn durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Rahmen einer sogenannten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.

Verlustabzug

Wesentlicher Nachteil dieser Gewinnermittlungsart war bis dato, dass nur jene Verluste zu 100% den steuerlichen Gewinn gekürzt haben, die in letzten drei vorangegangen Jahren entstanden sind. Verluste aus früheren Perioden gingen unwiderruflich verloren.

Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 wird dieser wesentliche Nachteil beseitigt und können ab der Veranlagung 2016 alle Verluste, die ab dem Jahr 2013 durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sind, nunmehr ohne zeitliche Beschränkung gegen zukünftige Gewinne verrechnet werden.

Überrechnung von Vorsteuerbeträgen

Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer müssen die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erst an das Finanzamt abführen, wenn die Rechnung vom Kunden bezahlt wird (= Istbesteuerung). Diesem Vorteil steht jedoch der Nachteil gegenüber, dass Vorsteuern erst geltend gemacht werden dürfen, wenn die diesbezügliche Rechnung vorliegt und bezahlt wurde.

Insbesondere bei größeren Neuanschaffungen führte diese seit mehr als 2 Jahren bestehende Neuregelung zu Liquiditätsnachteilen beim kaufenden Unternehmer, weil dieser auch Teile der Umsatzsteuer vorfinanzieren musste, obwohl die Umsatzsteuer zwischen Unternehmen nicht zum Kostenfaktor führen darf.

Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 wird dieser Nachteil nunmehr insofern behoben, als dem kaufenden Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, den gesamten Vorsteuerbetrag an den liefernden Unternehmer zu überrechnen.

Die Überrechnung kann wie folgt dargestellt werden: Die grundsätzlich vom kaufenden Unternehmer zu bezahlende Umsatzsteuer führt auf seiner Ebene zu einem Vorsteuerabzug bzw. zu einer Forderung gegenüber dem Finanzamt. Diese Finanzamtsforderung in Form des Vorsteuerabzuges wird an den liefernden Unternehmer „zediert“ bzw. übertragen, der diese Forderung dann mit seiner Umsatzsteuerverbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt verrechnet.

Dies hat zur finalen Konsequenz, dass der kaufende Unternehmer lediglich den Nettobetrag an den liefernden Unternehmer bezahlen muss.

Dies gilt auch, wenn in Teilbeträgen bezahlt wird. Zu beachten ist jedoch, dass der gesamte Vorsteuerbetrag und nicht nur ein Teil an den liefernden Unternehmer überrechnet werden muss.