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Wie können Einkommensteuervorauszahlungen im Jahr 2016 reduziert werden?


Personen, die steuerpflichtige Einkünfte erzielen, haben grundsätzlich schon während des laufenden Jahres (zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November) Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen (letzteres bei Kapitalgesellschaften) zu leisten. Im Falle eines Gewinnrückgangs im aktuellen Jahr kann aber beim Finanzamt ein begründeter Antrag auf Herabsetzung dieser Vorauszahlungen gestellt und somit Liquidität gespart werden.

Die laufenden ESt-/KöSt-Vorauszahlungen werden vom Finanzamt per Bescheid gemeinsam mit dem letzten Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben und bemessen sich an der Einkommensteuerschuld für das letzte, veranlagte Jahr. Dabei ist für die Festsetzung der Vorauszahlung eines Kalenderjahres die Einkommensteuerschuld für das letzte veranlagte Jahr um 4% zu erhöhen. Erfolgt die Veranlagung nicht im folgenden Kalenderjahr, sondern erst später, so ist eine weitere Erhöhung um 5% für jedes weitere Jahr vorgesehen.

Beispiel:
Wenn die Einkommensteuer des Jahres 2015 EUR 30.000,– betrug, so wird die Vorauszahlung für das Jahr 2016 EUR 30.000 + 4% betragen. Die Vorauszahlung für das nächstfolgende Jahr 2017 beträgt EUR 30.000 + 9% (4% + 5%) basierend auf dem Einkommensteuerbescheid 2015, sofern dann noch kein Einkommensteuerbescheid 2016 vorliegt.

Achtung: Auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte können zu separaten Vorauszahlungen führen, wenn neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere (nichtlohnsteuerpflichtige) Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtbetrag EUR 730 übersteigt oder wenn im Kalenderjahr zwei oder mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig nebeneinander bestehen.

Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen muss begründet sein, das heißt, dem Finanzamt ist in der Regel eine aussagekräftige Prognoserechnung zu übermitteln. Bei dieser Berechnung sollten auch steuerliche Begünstigungen, wie etwa der Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann die Bemessungsgrundlage durch Beilage einer Zwischenbilanz, einer Aufstellung über die Umsatzentwicklung oder eines Nachweises von Forderungsausfällen glaubhaft gemacht werden.

Zu beachten ist, dass der Antrag auf Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2016 nur bis spätestens 30. September 2016 gestellt werden kann.