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Dienstkraftfahrzeuge – neue Regeln bereits bei Anschaffung im Jahr 2015 beachten

Gewährt ein Dienstgeber seinem Dienstnehmer die Nutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis mit abgabenrechtlichen Wirkungen vor.

Ab 1.1.2016 wird der Sachbezug mit 2 % (bisher 1,5 %) der tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. Sonderausstattung – außer solche, die selbstständige Wirtschaftsgüter darstellen; einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) des Dienstkraftfahrzeuges pauschal ermittelt, maximal aber von einem Betrag von € 48.000. Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden. Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen.

Damit errechnet sich ein abgabenpflichtiger maximaler monatlicher PKW-Sachbezug von € 960 pro Monat (2015: € 720 pro Monat) - der die Abgabenbemessungsgrundlage erhöht.

Für umweltfreundliche Fahrzeuge bleibt es auch nach dem 31.12.2015 beim bisherigen Sachbezug, ermittelt mit 1,5 % der Anschaffungskosten. Die (umweltfreundliche) Obergrenze für den CO2-Ausstoss liegt für KFZ, die im Jahr 2016 und davor (!) angeschafft wurden, für deren gesamte Nutzungsdauer bei 130 g/km – daher auch gleichbleibend für die Berechnung des Sachbezugs im Jahr 2017 und später für ein beispielsweise im Jahr 2015 angeschafftes KFZ („Versteinerungsprinzip“). Für später angeschaffte KFZ gilt: 2017 –127 g/km, 2018 – 124 g/km, 2019 – 121 g/km sowie 2020 und danach – 118 g/km.

Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm (z.B. „Elektrofahrzeug“) ist ein abgabenpflichtiger Sachbezugswert von Null anzusetzen. Ein Vorsteuerabzug steht ab 1.1.2016 unter bestimmten Voraussetzungen (teilweise oder ganz) zu.

Halber Sachbezugswert: Beträgt die monatliche (privat zurückgelegte) Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 km im Jahresdurchschnitt, so ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen.

Dienstgeber sollten beachten, dass Aufwendungen für PKW-Anschaffungskosten von mehr als € 40.000 („Luxustangente“ bleibt unverändert) sowie wertabhängige laufende Aufwendungen auch künftig, selbst für umweltfreundliche KFZ, in der Regel steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Wichtig: Sachleistungen (PKW, Wohnraum, volle freie Station, Deputate, KFZ-Abstellplatz, etc.) gebühren mangels gegenteiliger Vereinbarung für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Entgelt erhält (auch bei Krankenstand, Urlaub, Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist). Zu überlegen: Da

Sachbezüge Teil einer überkollektivvertraglichen Entlohnung sind, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die jederzeitige Widerrufbarkeit des gewährten Sachbezuges vereinbaren. Dies sollte immer schriftlich erfolgen!


LBG-Empfehlung:

  • Bereits bei KFZ-Anschaffung im Jahr 2015 daran denken, dass Emissionsgrenzwerte für den abgabenpflichtigen KFZ-Sachbezug und allenfalls eine Vorsteuerabzugsberechtigung im Jahr 2016 und danach von Bedeutung sind.
  • Es bleibt dem Arbeitgeber und der Lohnverrechnung nicht erspart, bis zum 31.12.2015 die Typen-Genehmigungen aller Dienst-KFZ auf steuerliche Emissionsgrenzwerte zu checken und am besten eine Kopie zum Akt zu nehmen.
  • Unbedingt bedenken, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit PKW-Anschaffungskosten über € 40.000 in der Regel nicht steuerabzugsfähig
  • Eine gültige, schriftliche Widerrufsklausel der KFZ-Privatnutzung (und anderer Sachbezüge) ist zu überlegen.
  • Information der Personalverrechnung über gewährte Sachleistungen zwecks gesetzeskonformer Berücksichtigung nicht vergessen!
  • Beachten: Nicht nur einen rein steuerorientierten Vorteilhaftigkeitsvergleich bei Wunsch eines Dienstnehmers nach einem Dienst-PKW zur Privatnutzung anstellen, sondern auch die mit einem Fuhrpark verbundenen Verwaltungs- und Betriebskosten bedenken sowie konkrete Überlegungen hinsichtlich einer „Firmen-KFZ Policy“ über den Einzelfall hinaus anstellen, um Missstimmungen im Unternehmen zu vermeiden.
  • „Mini-KFZ-Sachbezug“ weiterhin möglich: Wenn das Ergebnis aus den pro Monat jeweils gefahrenen privat veranlassten Kilometern multipliziert mit dem Kilometersatz (Staffel von € 0,50 bis € 0,96) weniger als die Hälfte des „halben KFZ-Sachbezuges“ beträgt, kann ein „Mini-KFZ-Sachbezug“ angesetzt werden – lückenlose Fahrtenbuchführung vorausgesetzt.