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Welche Wahlrechte sind im Zusammenhang mit der 1. Umsatzsteuervoranmeldung zu berücksichtigen?


Wenn ein Unternehmer von der Ist-Besteuerung zum System der Sollbesteuerung wechseln möchte oder freiwillig die monatsweise Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) anstrebt, muss er dies spätestens mit der ersten UVA eines Jahres dem Finanzamt gegenüber kundtun.

Wahl, die UVAs monatlich abzugeben

Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von UVAs verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter € 100.000, sind die Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzlich vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (somit bis zum 15.3.) an das Finanzamt übermittelt wird.

Wechsel zwischen Soll- und Istbesteuerung

In Österreich besteht für nichtbuchführungspflichtige Unternehmen, deren Umsätze € 110.000 nicht übersteigen, sowie für Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (z.B. Ärzte), die Möglichkeit, die Fälligkeit der abzuführenden Umsatzsteuer auf den Zeitpunkt der Zahlung der Leistung vom Kunden zu verschieben (= Istbesteuerung). Diesem Vorteil steht jedoch der Nachteil gegenüber, dass Vorsteuern erst geltend gemacht werden dürfen, wenn die Rechnung bezahlt wurde.

Alternativ dazu kann im ersten Voranmeldungszeitraum eines Jahres (z.B. Jänner-UVA) zur Sollbesteuerung optiert werden. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuerschuld bereits am Ende des Monats entsteht in welcher die Rechnung gelegt wird. Die Vorsteuern können aber auch bereits für jenes Monat geltend gemacht werden, in welchem die Rechnung vom Lieferant vorliegt.

Die Istbesteuerung ist insbesondere dann nachteilig, wenn größere Investitionen in mehrjährigen Raten abbezahlt werden, da die jeweils in den Raten enthaltene Vorsteuer erst bei tatsächlicher Bezahlung geltend gemacht werden kann. In derartigen Fällen kann durch Wechsel von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung (oder umgekehrt) die volle Vorsteuer bereits innerhalb eines Jahres vom Finanzamt rückgefordert werden.

Pauschaler Vorsteuerabzug für Unternehmer

Für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangen Wirtschaftsjahr € 220.000 nicht überstiegen haben, besteht die Möglichkeit, Vorsteuern pauschal ohne konkreten Nachweis geltend zu machen, wobei gewisse Bindungsfristen zu beachten sind. Dieses Wahlrecht und auch der Verzicht darauf kann der Unternehmer zwar bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides ausüben. Da die Umstellung aber Auswirkungen auf die laufende Rechnungslegung hat, sollte diese bereits in der ersten UVA eines Jahres berücksichtigt werden.

LBG-Tipp: Wir empfehlen, vor Ausübung der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Wahlrechte jedenfalls eine Vorteilhaftigkeitsberechnung zu erstellen und bei einem allfälligen Wechsel die dafür unter Umständen erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen im Rechnungswesen zu bedenken – wir unterstützen Sie dabei gerne!