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Jubiläumsgeschenke: ab 2016 einerseits SV-Pflicht, andererseits SV-Befreiung


Jubiläumsgeschenke sind Remunerationen oder Sachzuwendungen, die zu bestimmten Anlassfällen an Mitarbeiter ausgezahlt oder übergeben werden. Dabei unterscheidet man grundsätzlich zwischen Betriebszugehörigkeitsjubiläen (Dauer der Beschäftigung des Mitarbeiters bei einem Arbeitgeber) und Firmenbestandsjubiläen (Bestand des Betriebes über einen bestimmten Zeitraum). Unter bestimmten Voraussetzungen haben Mitarbeiter Ansprüche auf Jubiläumsgeschenke. Ab 2016 ändert sich die sozialversicherungsrechtliche Behandlung solcher Zuwendungen.

Befreiung von Sozialversicherung

Gewährt ein Dienstgeber Jubiläumsgeschenke (d.h. eine Sachzuwendung) aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums, so ist seit 1.1.2016 nunmehr bis zu einer Höhe von EUR 186,- pro Jahr neben der Lohnsteuerbefreiung auch eine Sozialversicherungsbefreiung vorgesehen.

Sozialversicherungspflicht

Einkommensteuerlich gelten Jubiläumsgelder weiterhin als Sonderzahlungen und unterliegen den diesbezüglichen Steuerbegünstigungen. Sozialversicherungsrechtlich waren Jubiläumsgelder bisher vom Entgeltbegriff ausgenommen und daher nicht sozialversicherungspflichtig. Diese Ausnahme entfällt ab 2016. Jubiläumsgelder werden gemeinsam mit anderen Sonderzahlungen bis zur doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage pro Kalenderjahr (2016: EUR 9.720,-) beitragspflichtig.

Auswirkung auf Jubiläumsgeldrückstellung

Die neue Sozialversicherungspflicht der Jubiläumsgelder hat auch Auswirkungen auf Jubiläumsgeldrückstellungen, da diese um den entsprechenden Sozialversicherungs-Dienstgeberanteil zu erhöhen sind. Rückstellungen für Jubiläumsgeldzusagen dürfen unternehmensrechtlich derzeit noch nach vereinfachten (finanzmathematischen) Grundsätzen ermittelt werden, während sie in Geschäftsjahren beginnend ab 1.1.2016 aufgrund des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes (RÄG) 2014 mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen sind. Hierfür kann vereinfacht ein durchschnittlicher Marktzinssatz für eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren angewendet werden, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.

Aus steuerlicher Sicht ist jedoch zu beachten, dass der Berechnung der steuerlichen Jubiläumsgeldrückstellung ein Zinssatz in Höhe von 6% zugrunde zu legen ist, was zu einer Abweichung zwischen dem unternehmensrechtlichen und dem steuerrechtlichen Jahresabschluss führt.