Seit 1. April 2016 müssen Finanzamtszahlungen elektronisch durchgeführt werden
Um die neuen Anforderungen des europäischen Zahlungsverkehrs zu erfüllen (Stichwort SEPA-Verordnung), wurde im Zuge der Steuerreform 2015/16 in der Bundesabgabenordnung normiert, dass sämtliche Zahlungen an österreichische Finanzämter elektronisch beauftragt werden müssen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist. Die diesbezügliche Verordnung des BMF tritt mit 1.4.2016 in Kraft. Künftig stehen Steuerpflichtigen zwei Möglichkeiten bei der Steuerzahlung zur Verfügung: die „Finanzamtszahlung“ in den Online-Systemen der Banken oder die „eps-Überweisung“ in FinanzOnline.
„Finanzamtszahlung“ in den Online-Systemen der Banken
Zwischen Februar und Juli 2016 werden alle Banken bei Überweisungen auf eine IBAN eines Finanzamtes die verpflichtende Verwendung der „Finanzamtszahlung“ umsetzen. Speziell angepasste Überweisungsmasken für „Finanzamtszahlungen“ stellen eine Norm dar, die vom Finanzamt automatisiert verarbeitet werden kann.
Steuerpflichtige haben bei der Überweisung zwei Möglichkeiten: zum einen kann die Zahlung direkt den einzelnen Abgabenarten zugeordnet werden. Nimmt der Steuerpflichtige bei der Zahlungsanweisung keine Zuordnung der Abgabenarten vor, erfolgt eine sogenannte „Saldozahlung“, vom Finanzamt wird der bezahlte Betrag automatisch der ältesten bestehenden Steuerschuld bzw. Steuergutschrift angerechnet bzw. gutgeschrieben.
Bei Verwendung der „Finanzamtszahlung“ ist die Angabe der Abgabenkontonummer (Finanzamts- und Steuernummer) verpflichtend. Die Abgabenkontonummer wird im Zuge der Vergabe eines Abgabenkontos vom Finanzamt schriftlich mitgeteilt und ist auf allen schriftlichen Ausfertigungen des Finanzamtes, wie beispielsweise Bescheide oder Vorhalte, angeführt. Wurde die Abgabenkontonummer noch nicht mitgeteilt, ist in Abhängigkeit vom Finanzamt eine „fiktive“ Abgabenkontonummer zu verwenden. Die Liste der zur Verfügung stehenden fiktiven Abgabenkontonummern finden Sie hier als pdf-Download „Fiktive Abgabenkontonummern in Abhängigkeit vom Finanzamt“.
„eps-Überweisung“ in FinanzOnline
Die zweite Möglichkeit zur elektronischen Überweisung von Finanzamtszahlungen bietet die „eps-Überweisung“ in FinanzOnline. Mittels den beiden neuen Funktionen „Meldung zur Zahlung von Selbstbemessungsabgaben“ und „Elektronische Zahlung“ können Steuerpflichtige Abgaben und Zahlungen an die Finanzbehörde leisten. Alle in „Meldung zur Zahlung von Selbstbemessungsabgaben“ gemeldeten Selbstbemessungsabgaben (auch Umsatzsteuergutschriften!) , aber auch die Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie alle anderen auf dem Abgabenkonto gebuchten offenen Steuerverbindlichkeiten können jederzeit in der Funktion „Elektronische Zahlung“ eingesehen und zur Zahlung beauftragt werden. Durch Auswahl der kontoführenden Bank wird durch die eps-Schnittstelle eine direkte Verbindung zum Internet-Banking hergestellt. Nach dem Einstieg in das Online-Banking-System erscheint die vorausgefüllte Zahlungsanweisungsmaske, die bereits alle relevanten Zahlungsdaten für die Zuordnung beim Finanzamt enthält.
Ab April keine schriftlichen Zahlungsanweisungen mehr vom Finanzamt
Da bei Nutzung einer elektronischen Überweisung Zahlungsanweisungen nicht erforderlich sind, stellt die Finanzverwaltung die Versendung von Zahlungsanweisungen (Zahlscheine, Erlagscheine) sowie von Buchungsmitteilungen und Benachrichtigungen mit April 2016 grundsätzlich ein.
FinanzOnline-User wurden bereits mit 1.2.2016 im Bereich „Zahlungsanweisungen“ automatisch auf die Option „opt out“ umgestellt und stimmten somit dem Verzicht auf Zusendung von Zahlungsanweisungen - und gleichzeitig der Umstellung auf elektronische Zustellung von Vierteljahresbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen in der Data-Box von FinanzOnline - zu.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Zusendung von Zahlungsanweisungen wieder zu aktivieren. FinanzOnline-User können den (automatischen) Verzicht auf Zusendung von Zahlungsanweisungen in FinanzOnline wieder rückgängig machen. Steuerpflichtige, die über keinen FinanzOnline-Zugang verfügen, können den Antrag auf Zusendung von Zahlungsanweisungen in jeglicher Form bekannt geben (z.B. Telefonisch, per Fax). Allerdings darf eine Überweisung mittels Formular an das Finanzamt künftig nur noch erfolgen, wenn die elektronische Zahlung für Steuerpflichtige nicht zumutbar ist. Zumutbar ist eine elektronische Überweisung einem Steuerpflichtigen, wenn er das Electronic-Banking-System seiner Bank bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und er über einen Internet-Anschluss verfügt. Nur in diesen Fällen ist es nötig, die Zusendung der Zahlungsanweisung wieder zu aktivieren. Die Zusendung der Zahlungsanweisung wird demnach künftig den Ausnahmefall darstellen.