Ist die Energieabgabenvergütung rückwirkend wieder auf Dienstleistungsbetriebe auszudehnen? Der EuGH prüft...
Grundgedanke der Energieabgabenvergütung ist, energieintensive Betriebe durch das Einziehen einer oberen Grenze bei der Energieabgabe in Relation zum Nettoproduktionswert zu entlasten. Das Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) wurde seit Inkrafttreten mehrfach geändert und berücksichtigt in der seit 1.2.2011 gültigen Fassung nur mehr Produktionsbetriebe.
Ob diese Beschränkung der Rückvergütung auf Produktionsbetriebe und damit die Ausklammerung von Dienstleistungsbetrieben rechtmäßig ist, wird derzeit aufgrund eines Vorabentscheidungsantrages des Bundesfinanzgericht Linz vom EuGH geprüft.
Zum rechtlichen Hintergrund: Bei der Vergütung von Energieabgaben handelt es sich um eine staatliche Beihilfe. Der EU-Vertrag sieht für solche Beihilfen vor, dass diese von der Kommission zu genehmigen sind, bevor sie in Kraft gesetzt werden. Zur Vereinfachung kann die Kommission Beihilfen festlegen, die automatisch von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden können. Diese Beihilfen wurden in der sogenannten „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ (AGVO) geregelt. Unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen genügt eine Mitteilung an die Kommission, um die Beihilfe freistellen zu lassen.
EuGH-Generalanwalt zur Energieabgabevergütung ab 2011
In seinem Schlussantrag hält der Generalanwalt nun u.a. fest, dass das Energieabgabenvergütungsgesetz nicht die formellen Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt, um in den Genuss einer Freistellung von der Anmeldepflicht einer staatlichen Beihilfe zu kommen.
Wird dieser Rechtsansicht gefolgt, würde die erforderliche Genehmigung der Europäischen Kommission gem. § 4 EnAbgVergG nicht vorliegen und die Energieabgabenvergütung wäre (bis zu einer entsprechenden Gesetzesreparatur) ab 2011 wieder auf Dienstleistungsbetriebe auszudehnen.
Antrag auf Energieabgabenvergütung fünf Jahre rückwirkend möglich
Schließt sich der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts an, so bleibt für allfällige Anträge auf Energieabgabenvergütung von Dienstleistungsbetrieben für den Zeitraum ab 2011 noch bis Ende 2016 Zeit (Fünfjahresfrist, wenn Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr). Zu beachten ist, dass eine zwischenzeitige Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes durch den österreichischen Gesetzgeber natürlich nicht ausgeschlossen werden kann.