Vorsteuerrückerstattung aus Drittländern bis 30.6.2016 beantragen
Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können die Erstattung von Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, beantragen.
Erstattung aus Drittländern
Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2015 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am 30.6.2016 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden.
Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30.6.2016 die Rückerstattung der im Jahr 2015 in Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen.
Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten
Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der EU ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen bis zum 30.9.2016 elektronisch gestellt werden. Der Erstattungsantrag ist in Österreich elektronisch über FinanzOnline zu erledigen.
Ihr Berater bei LBG unterstützt Sie dabei gerne.