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Gewinnausschüttungen: Seit 1.1.2016 auch Meldepflicht für GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften sind schon bisher mittels elektronischer Meldung dem Finanzamt zu melden. Neu ist, dass seit 1.1.2016 ausdrücklich auch Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH zu deklarieren sind. Diese Information wird der Sozialversicherung weitergeleitet, um die Ausschüttungen in der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unter der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage kann dies unter Umständen zu relativ hohen Sozialversicherungsbelastungen bzw. Nachzahlungen von GSVG-Beiträgen führen.

Hintergrund

Schon nach bisheriger Rechtslage sind Ausschüttungen an wesentlich beteiligte GSVG-pflichtversicherte Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs grundsätzlich in die GSVG-Beitragsgrundlage einzubeziehen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Unternehmensrechtlicher Geschäftsführer,
  • der als Gesellschafter mehr als 25 % der Anteile an der GmbH hält
  • und nicht bereits ASVG-pflichtversichert ist bzw.
  • die GmbH Pflichtmitglied bei der Wirtschaftskammer ist.


Da die Ausschüttungen einer GmbH an natürliche Personen aber grundsätzlich mittels KESt-Abzug endbesteuert sind und daher nicht in der Einkommensteuererklärung aufscheinen, erhielten naturgemäß auch die Sozialversicherungsträger bis dato keine automatischen Informationen über solche Ausschüttungen. Ausschüttungen waren vielmehr nur dann zu melden, wenn eine explizite Rückfrage der zuständigen Sozialversicherungsanstalt eingegangen war.

Seit 1.1.2016 ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung nun um den Punkt 4. „Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs“ erweitert.

Anzugeben sind für jeden Gesellschafter-Geschäftsführer folgende personenbezogene Daten:

  • die jeweilige Sozialversicherungsnummer,
  • der Name und
  • der Bruttobetrag der Ausschüttung.

 
Die Ausschüttungen werden mittels Formular Ka 1 elektronisch oder direkt über FinanzOnline dem Finanzamt gemeldet, das die Daten an die SVA weiterleitet. Somit ist sichergestellt, dass die Ausschüttungen entsprechend den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen in die GSVG-Beitragsgrundlage miteinbezogen werden können.

Gemäß BMF gilt die Angabe der oben genannten personenbezogenen Daten unabhängig davon, ob die Ausschüttung steuerlich als Einlagenrückzahlung zu qualifizieren ist und ob die Ausschüttung zur sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gehört.


Erweiterte Meldepflicht - Mögliche Auswirkungen für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
 

Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die bereits mit ihren laufenden Bezügen bzw. übrigen Einkünften die monatliche GSVG-Höchstbeitragsgrundlage (derzeit 5.670 EUR) übersteigen, ergeben sich durch die erweiterte Meldepflicht keine Änderungen bzw. keine negativen Auswirkungen.

Für Personen, die unter der Höchstbeitragsgrundlage liegen, können sich allerdings aufgrund von Ausschüttungen unter Umständen vergleichsweise hohe Beitragsnachzahlungen ergeben.

LBG empfiehlt daher, zeitgerecht vor einer geplanten Ausschüttung die sich daraus auf die jeweilige individuelle steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Situation jedes einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführers ergebenden Auswirkungen zu prüfen. Wir beraten Sie gerne!