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Registrierkassenpflicht: Erleichterungen insbesondere für gemeinnützige Vereine und Vereinsfeste iZm Umsätzen im Freien - keine generelle Anhebung auf € 30.000 Jahresumsatz

Nach hartnäckigen Interventionen verschiedener Organisationen und Branchenvertretungen gegen für die Praxis wichtige Detailregelungen der Registrierkassenpflicht hat die Bundesregierung gestern im Ministerrat Erleichterungen, im Wesentlichen für gemeinnützige Vereine und im Zusammenhang mit Umsätzen im Freien beschlossen. Die vereinzelt erwartete generelle Anhebung des Jahresumsatzes auf € 30.000 für die Registrierkassenpflicht bleibt jedoch aus.

Die Änderungen im Überblick

  • Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, sollen diese Umsätze – losgelöst vom Gesamtumsatz – von der Registrierkassenpflicht ausgenommen und eine einfache Losungsermittlung ermöglicht werden, wenn der außerhalb des Betriebes erzielte Jahresumsatz € 30.000 nicht überschreitet. Das heißt, die sogenannte „Kalte-Hände Regelung“ ist unabhängig von den in festen Räumlichkeiten zusätzlich erzielten Umsätzen anzuwenden.
  • Für Alm-, Berg-, Ski- und Schutzhütten entfällt die Registrierkassenpflicht, wenn deren Jahresumsatz € 30.000 nicht überschreitet.
  • Vereinsfeste und Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Feuerwehren) sollen weitgehend vereinheitlicht werden und bis zu einem Ausmaß von 72 Stunden im Jahr (Vereine bisher 48 Stunden) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden. 
  • Diese Erleichterungen sollen auch für Feste von politischen Parteien gelten, allerdings eingeschränkt auf einen Jahresumsatz bis € 15.000, auf ein ortsübliches Ausmaß und nur bei Verwendung der Überschüsse für gemeinnützige oder politische Zwecke.
  • Für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (z.B. Fußballverein) entfällt die Registrierkassenpflicht, wenn die Kantine an maximal 52 Tagen im Jahr geöffnet und ein Umsatz von maximal € 30.000 erzielt wird.
  • Für Kreditinstitute soll die Registrierkassenpflicht entfallen, weil diese ohnehin einem umfassenden öffentlichen Aufsichtsregulatorium unterliegen.

 

Vereinsfeste: Steuerliche Erleichterung bei der Zusammenarbeit zwischen Gastronomen und gemeinnützigen Vereinen

Ebenfalls im gestrigen Ministerrat beschlossen wurde eine Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Gastronomen und gemeinnützigen Vereinen, indem bei kleinen Vereinsfesten eine Zusammenarbeit ermöglicht wird, ohne dass dadurch die steuerlichen Begünstigungen für den Verein verloren gehen. So soll gewährleistet werden, dass die freiwillige unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern bei Vereinsfesten – insbesondere bei Zusammenarbeit mit Gastronomen – keine lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit begründet.


Das bedeutet für die Praxis:
Rasch prüfen, ob und in welchem Umfang nach den nunmehr vorgesehenen Erleichterungen eine Registrierkassenpflicht besteht und Entscheidungen hinsichtlich der kaufmännischen Organisation in Ihrem Unternehmen treffen. Wir beraten Sie gerne.

 
Weiters NEU: Verpflichtender technischer Manipulationsschutz von 1. Jänner 2017 auf 1. April 2017 verschoben

Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen (Manipulationsschutz) soll von 1.1.2017 auf 1.4.2017 verschoben werden. Hierbei handelt es sich um einen noch von der Finanzverwaltung zu definierenden zusätzlichen technischen Manipulationsschutz. Diese Frist darf nicht mit dem Beginn der Registrierkassenpflicht, laut Verfassungsgerichtsgerichtshof grundsätzlich ab 1. Mai 2016, jedoch spätestens 3 Monate nach Übersteigen der relevanten Umsatzgrenzen, verwechselt werden. 

Die Beschlussfassung im Nationalrat wird für Anfang Juli 2016 erwartet.