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Fristen: Was bis 30.09.2016 jedenfalls noch zu tun ist!

Am 30.9. jeden Jahres laufen für Steuerpflichtige bestimmte Fristen ab. Hier eine Auswahl:

Jahresabschluss
Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KG’s) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer, mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.


Umgründung: Änderung der Rechtsform Ihres Unternehmens
Die wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen ändern sich sehr rasch. In welchem Rechtskleid (GmbH, Einzelunternehmen, OG, KG, GmbH&CoKG, etc.) Sie Ihr Unternehmen führen, hat weitreichende Auswirkungen auf die Steuer- und Sozialversicherungslast, auf Fragen der persönlichen Haftung, der Möglichkeit zur Geschäftsführer-Anstellung und vielem mehr. Es macht daher Sinn, regelmäßig über die aktuell für das Unternehmen optimale Rechtsform fachkundig nachzudenken und allfällig eine "Umgründung", die auch noch bis zu 9 Monate rückwirkend, also bis zum 30.9.2016 rückwirkend auf den 31.12.2015 möglich ist, vorzunehmen. In unserem Beitrag „Wann Sie über einen Rechtsformwechsel und eine steuerliche Umgründung jedenfalls nachdenken sollten“ finden Sie häufig in unserer Praxis auftretende Anlassfälle für solche rückwirkenden Umgründungen. Wir beraten Sie gerne.


Vorsteuerrückerstattung innerhalb EU
Noch bis 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der EU elektronisch beantragen. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag „Nicht vergessen: Vorsteuerrückerstattung im EU-Raum bis 30.09. beantragen!“


ESt- und KSt-Vorauszahlungen herabsetzen
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Diese Möglichkeit sollte überlegt werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs.


Anspruchsverzinsung
Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2015 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen (Zinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p.a. Berechnen Sie die Höhe Ihrer Anspruchsverzinsung mit Hilfe unseres Anspruchsverzinsungsrechners.


Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung
Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren zu machen. In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer allerdings zu einer Veranlagung verpflichtet. Diese ist dann grundsätzlich bis 30.6. auf FinanzOnline abzugeben. Bis 30.9. haben Sie Zeit, wenn 

  • im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden,
  • der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale berücksichtigt wurden, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen sind.