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Antragstellung für Handwerkerbonus seit 4. Juli 2016 möglich – LBG stellt Ihnen die Formulare zum Download bereit.

Der 2014 eingeführte Handwerkerbonus wird 2016 und - abhängig vom Wirtschaftswachstum gegebenenfalls auch 2017 - verlängert. Für 2016 stehen bis zu 20 Millionen Euro an Förderungsbudget zur Verfügung (2017 ggf. erneut bis zu 20 Millionen Euro). Es gilt wie gewohnt: wer zuerst kommt, mahlt zuerst – Anträge werden also nur so lange gefördert, wie Budgetmittel vorhanden sind.

Wer kann eine Förderung beantragen?

Der Handwerkerbonus richtet sich ausschließlich an natürliche Personen. Der Antragsteller muss das in Österreich liegende Wohnobjekt für private Wohnzwecke nutzen und dort mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein (Nachweis per Meldezettel bzw. Auszug aus dem Melderegister notwendig). Eigentum des Wohnobjektes ist nicht Voraussetzung – auch Mieter eines Hauses oder einer Wohnung können einen Förderungsantrag im Rahmen des Handwerkerbonus stellen, wenn sie anteilige Kosten zu tragen haben.

Was wird gefördert?

Gefördert werden ausschließlich Arbeitsleistungen (inklusive Fahrtkosten – KEINE Materialkosten!), sofern diese im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung des für private Wohnzwecke genutzten Wohnraums stehen und von Handwerkern oder befugten Unternehmen durchgeführt wurden. Förderungsfähig sind nur Arbeiten an fest mit dem Gebäude verbundenen Bereichen wie z.B. Fenstertausch, Malerarbeiten, Erneuerung von Installationen, Verlegung von Fliesen, Tausch von Bodenbelägen etc.). Nicht unter die Förderung fallen u.a. Neubauten, die Erweiterung von Wohnraum, die Modernisierung und Renovierung von Gebäudeteilen, wenn Sie nicht dem Wohnen dienen (z.B. Arbeitsleistungen im Garten oder in der Garage), Arbeiten an frei stehenden Möbeln etc.

In welchem Zeitraum muss die Arbeitsleistung erbracht worden sein, um den Handwerkerbonus beantragen zu können? Wie lange habe ich Zeit, den Förderantrag zu stellen?

Ein Förderungsantrag kann erst NACH Umsetzung der Maßnahme gestellt werden. Die Endrechnung muss zu diesem Zeitpunkt vorliegen und die Rechnung bereits bezahlt sein (NEU: der Handwerkerbonus gilt nun grundsätzlich auch, wenn die Handwerksleistung bar gezahlt wird. Ein Nachweis, dass das Entgelt auf das Konto des Leistungsempfängers eingegangen ist, ist nicht mehr unbedingt erforderlich. Als Nachweis ist ein Zahlungsbeleg, der der Belegerteilungspflicht entspricht, ausreichend.)

Der Leistungszeitraum und das Datum der eingereichten Endabrechnungen müssen im Zeitraum 01.06.2016 bis 31.12.2017 liegen (Auftragserteilung und/oder Anzahlung vor dem 01.06.2016 sind möglich). Wenn keine Fördermittel für das Jahr 2017 zur Verfügung stehen, müssen die Arbeitsleistungen zwischen 01.06.2016 und 31.12.2016 durchgeführt werden und auch das Endrechnungsdatum muss in diesem Zeitraum liegen.

Förderungsanträge können seit 4. Juli 2016 gestellt werden bis längstens 28. Februar 2018. Wenn im Jahr 2017 keine Fördermittel zur Verfügung stehen, ist eine Antragstellung längstens bis 28. Februar 2017 möglich.

Beachten Sie: First come, first serve. Sind die Budgetmittel ausgeschöpft, wird die Aktion (für das jeweilige Jahr) eingestellt. Die Mittelvergabe erfolgt chronologisch in Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Anträge.


Wie hoch ist die maximale Förderung?

Die Förderung beträgt pro Wohnobjekt 20 % der förderungsfähigen Gesamtkosten (= Arbeitsleistung und Fahrtkosten, exkl. USt.), jedoch maximal 600 Euro pro Wohnobjekt und Jahr. Das bedeutet, dass pro Wohnobjekt und Jahr Arbeitsleistungen in der Höhe von maximal 3.000 Euro exkl. USt. zur Förderung beantragt werden können.

Gleichzeitig können nur Endrechnungen gefördert werden, bei denen die Kosten für die jeweiligen Arbeitsleistungen mindestens 200 Euro exkl. USt. pro Endrechnung betragen.


Kann ich im Rahmen des Handwerkerbonus mehrere Förderungsanträge stellen? Kann ich parallel zum Handwerkerbonus auch andere Förderungen in Anspruch nehmen?

Pro Antragsteller und Jahr (bzw. solange die Budgetmittel vorhanden sind) kann für EIN Wohnobjekt nur EIN Förderungsantrag gestellt werden. Stehen für 2017 weitere Förderungsmittel zur Verfügung, kann 2017 ein neuerlicher Antrag gestellt werden. Die Vorlage von mehreren Endrechnungen in einem Antrag ist jedoch möglich, sofern sich alle Endrechnungen auf ein und dasselbe Wohnobjekt beziehen.

Für die im Rahmen des Handwerkerbonus zur Förderung beantragten Arbeitsleistungen dürfen keine weiteren Förderungen von öffentlichen Stellen (z. B. Wohnbauförderung, „Sanierungsscheck“ usw.) in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Die im Rahmen des Handwerkerbonus geförderten Arbeitsleistungen sind nicht (zusätzlich) steuerlich absetzbar!


Welche Unterlagen benötige ich für die Antragstellung?

  • Antragsformular (ist nach Erfassung aller Daten vom Antragsteller zu unterschreiben - elektronische Signatur ist möglich)
  • Meldezettel bzw. Auszug aus dem Melderegister
  • Endrechnungen für die zur Förderung beantragten Arbeitsleistungen
  • Rechnung in deutscher oder englischer Sprache
  • Zahlungsnachweis mittels Kontoauszug, Überweisungsbeleg, Internetüberweisungsbestätigung, Erlagschein oder Kassenbeleg gemäß § 132a BAO

 
Wo sind die Unterlagen einzureichen?

Die Antragstellung wird von den Bausparkassen abgewickelt. Alle geforderten Antragsunterlagen (siehe oben) sind gesammelt, bevorzugt per Mail oder Fax zu übermitteln. Anträge können auch bei einer zum Vertriebsnetzwerk der Bausparkasse gehörenden Filiale zur Weiterleitung an eine Bausparkassenzentrale abgegeben werden. In diesem Fall sind die Dokumente nur in Kopie beizulegen. Originale sind nicht erforderlich und werden auch nicht retourniert.


Download-Service für Unternehmer/innen -
alle Formulare und Merkblätter zum Handwerkerbonus 2016/17

Handwerkerbonus - Förderungsantrag

Handwerkerbonus Zusatzformular* Bestätigung zur Antragstellung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, Hausverwaltung oder den/die Gebäudeeigentümer/in

Handwerkerbonus – Informationsblatt zur Förderungsaktion

Handwerkerbonus – FAQ-Häufig gestellte Fragen

Handwerkerbonus – Liste der förderungsfähigen Gewerbe

Handwerkerbonus  Vertragsbedingungen

Förderungsrichtlinien des Bundesministers für Finanzen vom 15. Juni 2016

Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen, 13.06.2016

*(zusätzlich zum Förderungsantrag erforderlich, wenn die Endrechnung nicht direkt vom Antragsteller an den Professionisten bezahlt wurde, sondern die Handwerkerarbeiten von der Wohnungseigentümergemeinschaft, Hausverwaltung bzw. dem Gebäudeeigentümer an den Antragsteller weiterverrechnet wurden.)