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Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht: BMF veröffentlicht aktualisierte Musterniederschrift samt Merkblatt der Finanzpolizei

Die Einhaltung der in Österreich ab 1. Jänner 2016 geltenden Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht (Mindestinhalt des Belegs beachten!) für Barumsätze sowie die (nach dem Erkenntnis des VfGH) frühestens ab 1. Mai 2016 geltende elektronische Registrierkassenpflicht wird nicht nur im Rahmen angekündigter steuerlicher Betriebsprüfungen, sondern auch im Zuge unangekündigter Besuche von der Finanzpolizei überwacht.

Das Finanzministerium hat dazu soeben eine – um die jüngsten Änderungen (Vereine, politische Parteien, etc.) – aktualisierte Niederschrift über die Kassennachschau der Finanzpolizei samt Merkblatt – mit Stand Juli 2016 herausgegeben. Darin findet sich ein, aufgrund der komplexen Regelungen nicht ganz einfach zu gewinnender Überblick über die gesetzlichen Vorschriften sowie Ausnahmeregelungen.

Verstärkte Überprüfungen durch die Finanzpolizei sind durchaus zu erwarten. Wir empfehlen daher:

  • Beachten Sie die ab 1. Jänner 2016 geltende Einzelaufzeichnungspflicht für Barumsätze und die ebenfalls ab 1. Jänner 2016 geltenden Bestimmungen über den Mindestinhalt eines Belegs für Barumsätze.
     
  • Stellen Sie sicher, dass Sie eine den Anforderungen der Finanzverwaltung stand haltende elektronische Registrierkasse in Verwendung haben. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse besteht ab einem Jahresumsatz von netto 15.000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebes netto 7.500 Euro im Jahr überschreiten. Die Verpflichtung besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem beide Grenzen erstmals überschritten wurden, daher bei monatlicher Verpflichtung zur UVA-Abgabe frühestens ab 1.5.2016, bei vierteljährlicher UVA-Abgabe oder bei Kleinunternehmern iSd UStG, die von der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit sind, frühestens mit 1.7.2016. Außer, Sie fallen aus besonderen Gründen tatsächlich unter eine Ausnahmebestimmung oder höhere Umsatzgrenzen.
     
  • Halten Sie den 1. April 2017 im Auge: Spätestens ab dann müssen elektronische Registrierkassen zusätzlich über einen technischen Manipulationsschutz verfügen. Sehr einfache oder technisch „veraltete“ Registrierkassensysteme müssen daher allenfalls ausgetauscht oder nachgerüstet werden. Das BMF hat angekündigt, dazu noch detaillierte Vorschriften bekannt zu geben.
     
  • Machen Sie sich mit der Musterniederschrift der Finanzpolizei für die Kassennachschau rechtzeitig bekannt.  Damit wissen Sie vorweg, wie die Finanzpolizei in Ihrem Unternehmen prüft, welche Fragen sie stellt, was sie daher wissen und welche Unterlagen vorliegen sollten.

LBG berät Sie gerne, ob Sie unter die Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und elektronische Registrierkassenpflicht fallen, wie Sie die Umsetzung der neuen Anforderungen am Besten in Ihrem Betrieb organisieren und wie Sie sich auf eine, jederzeit mögliche unangekündigte Nachschau der Finanzpolizei vorbereiten können.