Nicht vergessen: Vorsteuerrückerstattung im EU-Raum bis 30.09. beantragen!
Inländische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Innerhalb der EU ist der Antrag bis 30.9. des Folgejahres zu stellen. Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung für das Jahr 2015 muss somit spätestens bis 30.9.2016 im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers gestellt werden. Diese Frist ist eine sogenannte Fallfrist, d.h. alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden danach abgelehnt.
Beantragt werden können die Vorsteuern jeweils über das Portal Finanz-Online des BMF, wobei für jeden Staat ein eigener Antrag zu stellen ist. Die Vorlage einer Unternehmerbescheinigung U70 ist daher nicht mehr nötig. Die Vorlage von Originalrechnungen ist im elektronischen Verfahren ebenfalls nicht mehr erforderlich. Beachten Sie jedoch, dass manche Erstattungsländer Kopien für Rechnungen über € 1.000 oder für Kraftstoffrechnungen über € 250 verlangen.
Der Unternehmer kann den Erstattungszeitraum selbst bestimmen. Der Erstattungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate (z. B. Jänner bis März) in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen. Eine Ausnahme gilt für die letzten Monate eines Kalenderjahres. Hier kann der Erstattungszeitraum kürzer sein (z. B. November und Dezember oder nur Dezember). Der zu erstattende Betrag muss mindestens € 400 betragen (unterjährige Erstattung) bzw. € 50, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist.
Wir übernehmen die Antragstellung und Abwicklung gerne für Sie. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Auftrag an einen unserer Berater oder an welcome@lbg.at.