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Neuerungen zur steuerlichen Behandlung von gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR), insbesondere für Vereine, politische Parteien und deren Ortsgruppen

Die Finanzverwaltung hat ihre aktuelle Rechtsansicht zu Neuerungen zur steuerlichen Behandlung von gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts, damit beispielsweise für Vereine oder auch politische Parteien bekanntgegeben. Insbesondere betreffen die Neuerungen die Frage der Gemeinnützigkeit im Bereich der „Freizeitgestaltung und Erholung“, der „Geselligkeit und Unterhaltung“, der „Abgabe von Speisen und Getränken“, dem „Vereinslokal“ sowie steuerliche Ausführungen zu Vereinsfesten und Festen von Körperschaften öffentlichen Rechts. 

  1. Das Bundesministerium für Finanzen vertritt abweichend von und ergänzend zu den VereinsR 2001 bezüglich folgender Zwecke und Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften die nachstehend dargestellten Rechtsansichten:

a) Freizeitgestaltung und Erholung (ergänzend zu Rz50) stellt auch die Durchführung von Jugendlagern zum Zwecke von "Teambuilding" im Rahmen der Jugendarbeit (zB Jugendlager der Feuerwehr) einen gemeinnützigen Zweck dar. Bei Teambildungsmaßnahmen spielen die Vereinsaktivitäten (wie Interaktion der Vereinsmitglieder untereinander) eine wesentliche Rolle. Dies ist zB dann gegeben, wenn dabei ein eigener Trainer - um zB gruppendynamische Prozesse zu thematisieren - für derartige Maßnahmen engagiert wird. Reine Vereinsausflüge, bei denen das Absolvieren einer Reise im Vordergrund steht, fallen nicht darunter. Sie sind unter die Zuwendungen an die Vereinsmitglieder (höchstens 100 Euro pro Jahr) zu subsumieren (siehe dazu unten Punkt b). Zu Vereinen, die im Bereich der Jugendfürsorge tätig sind (siehe aber VereinsR 2001 Rz 608).

b) Geselligkeit und Unterhaltung (ergänzend zu Rz 55) ist eine völlig untergeordnete Förderung der Geselligkeit und der Unterhaltung auch dann noch gegeben, wenn für jedes Vereinsmitglied nicht mehr 100 Euro pro Jahr für derartige Anlässe verausgabt wird.

c) Abgabe von Speisen und Getränken (abweichend von Rz 308) begründet die Verabreichung von Speisen und Getränken bei sonstigen Veranstaltungen außerhalb des Anwendungsbereiches der VereinsR 2001 Rz 306 f (zB Kulturveranstaltung, Sportveranstaltung) keinen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern gehört diesem unentbehrlichen Hilfsbetrieb des Vereines, wenn kein eigenständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet wird. Ein solcher Geschäftsbetrieb wird dann nicht begründet, wenn keine gastronomische Einrichtung vorhanden ist (zB nur Klapptische als Verkaufsstand), nur ein geringfügiges Speisenangebot bereitgestellt wird (zB Verkauf von Würsteln, Hendln, Kuchen und Wasser, Saft, Kaffee, Bier und Wein) und der Verkauf nur durch die Vereinsmitglieder oder deren Angehörige erfolgt. Ein eingerichtetes Buffet stellt jedenfalls einen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.

d) Vereinslokal (abweichend von Rz 309) ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dann nicht gegeben, wenn Speisen und Getränke von den Mitgliedern bereitgestellt und gegen Ersatz der Selbstkosten wiederum ausschließlich an Mitglieder abgegeben werden und keine gastronomische Infrastruktur in den Vereinsräumlichkeiten vorhanden ist. Das Vorhandensein eines Kühlschrankes, einer Kaffeemaschine oder auch einer einfachen Kochgelegenheit (zB mobile Herdplatte) stellt keine gastronomische Infrastruktur dar.

  1. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Vereinsfesten und Festen von Körperschaften öffentlichen Rechts werden nachstehend dargestellte Rechtsansichten vertreten:

a) Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR:) § 5 Z 12 lit b KStG 1988 fingiert Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie nahestehende Organisationen von wahlwerbenden Politischen Parteien für die Zwecke des § 5 Z 12 KStG 1988 als Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR). Wonach bestimmt sich, ob eine Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eine nahestehende Organisation im Sinne des § 2 Z 3 PartG vorliegt?

Sowohl die Gesamtdauer von 72 Stunden als auch die Umsatzgrenze in Höhe von 15.000 Euro einer geselligen Veranstaltung können für jede kleinste territoriale Gliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach § 5 Z 12 lit c KStG 1988 in Anspruch genommen werden. Können auch rechtlich selbständige territoriale Gliederungen § 5 Z 12 KStG 1988 in Anspruch nehmen?

Die Frage, wann bzw ob eine Gliederung einer politischen Partei gegeben ist, ist nicht nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, sondern nach Maßgabe des Parteiengesetzes. Die Fiktion des § 5 Z 12 lit b KStG 1988 (wonach Gliederungen wahlwerbender Parteien als KöR fingiert werden, wenn sie Rechtspersönlichkeit haben) kommt daher nur zur Anwendung, wenn eine "Gliederung" im Sinne des Parteiengesetzes vorhanden ist. Dasselbe gilt für die Frage, wann eine nahe stehende Organisation vorliegt.

Ob bzw wie eine Partei gegliedert sein kann, ist im Parteiengesetz nicht geregelt. Eine Partei muss daher nicht notwendigerweise über eine Gliederung verfügen, sondern kann auch zentralistisch aufgebaut sein. Soll allerdings eine Gliederung (bzw Gliederungen) vorhanden sein, muss die konkrete Gliederung der Partei gem § 1 Abs. 4 Z 3 PartG jedenfalls in der Satzung angeführt werden.

Eine Gliederung kann nach territorialen (§ 5 Abs. 1 PartG) oder inhaltlichen Gesichtspunkten vorgenommen werden und sie kann rechtlich unselbständig oder rechtlich selbständig (Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit gem § 1 Abs. 6 Z 4 PartG und § 2 Z 5 PartG) sein.

Als Gliederung ist ausschließlich eine in der Satzung - zumindest ihrem Typus nach - genannte Organisationseinheit anzusehen. Weitere Untergliederungen einer in der Satzung genannten Gliederung einer politischen Partei gelten allerdings nicht automatisch selbst als Gliederung dieser politischen Partei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Untergliederungen selbst auch in der Satzung der politischen Partei genannt werden. Sind somit beispielsweise in der Satzung der Partei ausschließlich Gliederungen in den Bundesländern vorgesehen, stellen Organisationseinheiten auf Gemeindeebene selbst keine Gliederungen dieser Partei dar. Sind diese territorialen Gliederungen rechtlich unselbständig, fallen sie unter § 5 Z 12 KStG 1988. Rechtlich selbständige territoriale Gliederungen, die nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Z 3 PartG erfüllen, fallen nicht unter § 5 Z 12 KStG 1988. Rechtlich unselbständige Gliederungen nach inhaltlichen Gesichtspunkten stellen keine territorialen Gliederungen dar und können daher die Steuerbegünstigungen des § 5 Z 12 KStG 1988 nicht gesondert in Anspruch nehmen.

Nicht in der Satzung einer Partei genannte Organisationseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die somit keine Gliederungen iSd Parteiengesetzes darstellen, können allerdings unter Umständen als nahestehende Organisationen im Sinne des § 2 Z 3 PartG eingestuft werden. Diese wären diesfalls auch vom Anwendungsbereich des § 5 Z 12 KStG 1988 erfasst, sofern sie nicht unter §§ 34 ff BAO fallen.

Eine nahestehende Organisation ist nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes (§ 2 Z 3 PartG) eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die

  • diese politische Partei unterstützt oder
  • an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder
  • an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt,

sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist.

Der Name (die Bezeichnung) einer Körperschaft ist nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes weder für die Einstufung als Gliederung noch für die Einstufung als nahestehende Organisation relevant.

Ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit oder einer nahe stehenden Organisation vorliegen, ist von der Körperschaft dem Finanzamt nachzuweisen.


b) Anspruchsberechtigte von Begünstigungen: Welche Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (zB Ortsgruppen) und nahestehenden Organisationen einer Partei können die Begünstigungen des
§ 45 Abs. 1a BAO selbst in Anspruch nehmen?

  • 45 Abs. 1a BAO kommt ausschließlich dann zur Anwendung, wenn der Träger einer geselligen Veranstaltung eine abgabenrechtlich begünstigte Körperschaft iSd §§ 34 ff BAO ist. Dies ist mangels Verfolgung gemeinnütziger Zwecke bei politischen Organisationen regelmäßig nicht der Fall, womit sich die Frage der Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1a BAO bei solchen Organisationen grundsätzlich nicht stellt.
  • 5 Z 12 lit b KStG 1988 fingiert solche nahestehenden Organisationen sowie mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gliederungen von wahlwerbenden politischen Parteien als Körperschaften öffentlichen Rechts, wenn diese nicht unter § 34 ff BAO fallen und somit nicht gemeinnützig sind. Insofern besteht daher zwischen § 45 Abs. 1a BAO und § 5 Z 12 KStG 1988 keine Konkurrenz.

Erfüllt daher eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gliederung einer wahlwerbenden politischen Partei oder einer nahe stehenden Organisation die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO und ist somit gemeinnützig, kommt eine Anwendung des § 5 Z 12 KStG 1988 aufgrund des Gesetzeswortlauts von vornherein nicht in Betracht. Daher ergibt sich, dass für gesellige Veranstaltungen derartiger Gliederungen die Bestimmungen betreffend das "kleine Vereinsfest" der BAO gelten. Dies gilt gemäß § 45 Abs. 1a BAO auch für rechtlich unselbständige territoriale Gliederungen derartiger Körperschaften.


c) Behandlung als Verein oder als politische Partei: Werden Gliederungen politischer Parteien (zB Jugendorganisation oder Seniorenorganisation einer Partei) wie politische Parteien (
§ 5 Z 12 lit b KStG 1988 ) behandelt, oder wie Vereine ( § 45 Abs. 1a BAO )?

  • 45 Abs. 1a BAO kommt ausschließlich dann zur Anwendung, wenn der Träger einer geselligen Veranstaltung eine abgabenrechtlich begünstigte Körperschaft iSd §§ 34 ff BAO ist. Dies ist mangels Verfolgung gemeinnütziger Zwecke bei politischen Organisationen regelmäßig nicht der Fall, womit sich die Frage der Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1a BAO grundsätzlich bei solchen Organisationen nicht stellt.
  • 5 Z 12 lit b KStG 1988 fingiert lediglich solche nahestehenden Organisationen sowie mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gliederungen von wahlwerbenden politischen Parteien als Körperschaften öffentlichen Rechts, wenn diese nicht unter § 34 ff BAO fallen und somit nicht gemeinnützig sind. Insofern besteht zwischen § 45 Abs. 1a BAO und § 5 Z 12 KStG 1988 keine Konkurrenz.


d) Was bedeutet die materielle Förderung von Zwecken iSd
§ 1 PartG ?

Eine materielle Förderung von Zwecken im Sinne des § 1 PartG bezieht sich in erster Linie auf Aufwendungen, die auf die Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielen. Eine materielle Förderung dieser Zwecke findet daher dann statt, wenn die Mittel beispielsweise für die Wahlwerbung oder für Informationen über die politischen Tätigkeiten der die Veranstaltung abhaltenden Partei verwendet werden (zB Plakatwerbungen, Aussendungen über politische Vorhaben, Werbegeschenke der Parteien im Zuge eines Wahlkampfes, Informationsbroschüren über die politische Tätigkeit, etc). Keine Förderung von Zwecken iSd Parteiengesetzes liegt insbesondere vor, wenn damit lediglich parteiinterne Eigeninteressen wie gemeinsame Ausflüge, Konsumation in Gaststätten oder Zuwendungen für Mitarbeiter daraus finanziert werden.
Die Begünstigung kann auch in Jahren in Anspruch genommen werden, in denen keine Wahlen stattfinden. 


e) Begünstigte Körperschaften: Welche Körperschaften können die Begünstigung des
§ 5 Z 12 lit b KStG 1988 in Anspruch nehmen (Verwendung der Erträge für Zwecke iSd Parteiengesetzes)?

Politische Parteien, die ihre Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt haben und an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern teilnehmen sind, fallen jedenfalls dem Grunde nach unter § 5 Z 12 lit b KStG 1988.

Nach § 5 Z 12 lit b KStG 1988 sind nicht gemeinnützige Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von wahlwerbenden politischen Parteien (§ 2 Z 5 lit c PartG) sowie nicht gemeinnützige nahe stehende Organisationen im Sinne des § 2 Z 3 PartG für die Anwendung der Steuerbefreiung des § 5 Z 12 KStG 1988 wie eigenständige Körperschaften öffentlichen Rechts zu behandeln. Aus Gesetzessystematik und der expliziten Anführung dieser Fiktion in § 5 Z 12 lit b KStG 1988 ergibt sich, dass die Steuerbegünstigung des § 5 Z 12 lit b EStG in diesen Fällen grundsätzlich zur Anwendung kommt.

Neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Z 12 lit b KStG 1988 (Kriterien § 45 Abs. 1a BAO, Umsatzgrenze von 15.000 Euro, Gesamtdauer 72 Stunden), ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verwendung der Erträge zur materiellen Förderung von Zwecken iSd § 1 PartG derartiger Organisationen überhaupt möglich ist. Wird eine derartige Organisation selbst nicht politisch tätig (zB Teilnahme an Wahlen), können die Erträge nicht zur Förderung ihrer politischen Zwecke iSd § 1 PartG (zB Plakate, Informationsbroschüren usw) verwendet werden; eine Anwendung des § 5 Z 12 lit b KStG 1988 scheidet daher von vornherein aus. Es ist allerdings davon auszugehen, dass rechtlich selbständige Teilorganisationen (also die Senioren-, Jugend-, ArbeitnehmerInnen-, Wirtschafts-, Frauen- und Bauernorganisationen der jeweiligen Parteien) von politischen wahlwerbenden Parteien, selbst wenn sie eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, an Wahlkämpfen aktiv teilnehmen und in diesem Zusammenhang als Einheit mit der politischen Partei gesehen werden können. Daher kommen auch sie für die Anwendung des § 5 Z 12 lit b KStG 1988 in Betracht, wenn die Erträge aus den Veranstaltungen ausschließlich Zwecken im Sinne des § 1 PartG zugutekommen. Schüler- und Studentenorganisationen, die Gliederungen oder nahe stehende Organisationen politischer Parteien sind und selbst bei Wahlen antreten, können ebenfalls die Begünstigung des § 5 Z 12 lit b KStG 1988 in Anspruch nehmen.

Für andere nahestehende Organisationen, die nicht an Wahlen teilnehmen und deshalb ihre Erträge nicht für die Förderung von Zwecken im Sinne des Parteiengesetzes verwenden können, gilt, dass die Erträge auch nicht zur Förderung politischer Zwecke einer anderen Körperschaft verwendet werden können (zB finanzielle Unterstützung einer politischen Partei durch Spenden). Veranstaltet eine derartige Organisation hingegen eine gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung, die nach außen hin erkennbar zur Förderung eines gemeinnützigen Zweckes abgehalten wird, gilt die Steuerbefreiung des § 5 Z 12 lit a KStG 1988 unter den dort genannten Voraussetzungen.


f) Können gesellige Veranstaltungen im Geltungsbereich des
§ 45 Abs. 1a BAO und § 5 Z 12 KStG 1988 auch von mehreren begünstigten Körperschaften gemeinsam getragen werden? Kommt es beispielsweise zu den steuerlichen Begünstigungen, wenn ein begünstigter Sportverein und ein begünstigter Musikverein gemeinsam ein Fest veranstalten, alle dahingehenden Voraussetzungen erfüllen und sich am Ende den Gewinn 50:50 teilen? Können begünstigte Vereine und begünstigte KöR ein gemeinsames Fest abhalten (zB Landjugend mit Jugendorganisation einer Partei oder Freiwillige Feuerwehr mit Sportverein)?

Eine gemeinsame Veranstaltung von geselligen Veranstaltungen ist sowohl für den Anwendungsbereich des § 5 Z 12 KStG 1988 als auch für den Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1a BAO grundsätzlich zulässig.

Die Durchführung einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung im Sinne des § 5 Z 12 KStG 1988 ist auch durch eine Mehrzahl von Körperschaften öffentlichen Rechts zulässig. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Z 12 KStG 1988 ist dabei auf Ebene der jeweiligen Körperschaft öffentlichen Rechts zu prüfen. Dabei ist betreffend der zeitlichen Begrenzung von 72-Stunden für jeden Beteiligten die gesamte Stundenanzahl der geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung zu berücksichtigen. Die für gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung nach § 5 Z 12 lit b KStG 1988 beachtlichen Umsatzgrenze iHv 15.000 Euro kann dabei von jeder Körperschaft ungeteilt ausgeschöpft werden. Eine entsprechende Umsatzaufteilungsregelung ist dabei anhand der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.

Veranstalten mehrere gemeinnützige Körperschaften gemeinsam ein Fest im Sinne des § 45 Abs. 1a BAO, ist das Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes auf Ebene der jeweiligen Körperschaft zu prüfen. Dabei ist für jeden Beteiligten die gesamte Stundenanzahl der geselligen Veranstaltung zu berücksichtigen ist.

Ebenfalls zulässig ist eine "übergreifende" gemeinsame Veranstaltung von Organisationen, die entweder in den Regelungsbereich des § 5 Z 12 KStG 1988 oder § 45 Abs. 1a BAO fallen. Dabei kommen für jeden Beteiligten entsprechend seiner rechtlichen Situation entweder die Regeln des § 5 Z 12 KStG 1988 oder des § 45 Abs. 1a BAO zur Anwendung. Das heißt, das Vorliegen der jeweils anzuwendenden Voraussetzungen nach § 5 Z 12 KStG 1988 oder § 45 Abs. 1a BAO ist dabei auf Ebene der jeweiligen Organisation zu prüfen. Dabei ist betreffend der zeitlichen Begrenzung von 72-Stunden für jeden Beteiligten die gesamte Stundenanzahl der geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung zu berücksichtigen. Es kommt zu keiner Aufteilung der Gesamtdauer auf die Beteiligten.

Für gemeinsame Veranstaltungen von Körperschaften, für die die Umsatzgrenze des § 5 Z 12 lit b KStG 1988 nicht maßgebend ist, ist eine entsprechende Umsatzaufteilungsregelung anhand der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Andernfalls wird ein Umsatzverhältnis zu gleichen Teilen angenommen.


g) Keine Umsatzsteuerpflicht bei gemeinsamen Fest – Voraussetzungen: Wie müssen die einzelnen gemeinnützigen Vereine oder begünstigten KöR bei dem gemeinsamen Fest auftreten, damit keine Umsatzsteuerpflicht entsteht?

KöR sind gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1994 mit ihren geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen iSd § 5 Z 12 KStG 1988 nicht unternehmerisch tätig. Gemeinnützige Vereine sind mit ihren geselligen Veranstaltungen iSd § 45 Abs. 1 BAO ebenfalls nicht als Unternehmer zu beurteilen (siehe § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 iVm LRL 2012 Rz 176).

Da § 45 Abs. 1a BAO den Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 BAO konkretisiert, gilt dies auch für die Veranstaltung gemeinsamer Feste.


h) Wie wird eine gemeinsame Veranstaltung einer Ortsgruppe einer Partei mit zB der Pfarre (Ball, Spielzeugflohmarkt, Punschstand etc) behandelt?

Grundsätzlich ist die gemeinsame Durchführung einer geselligen Veranstaltung durch eine Mehrzahl von Körperschaften öffentlichen Rechts zulässig und § 5 Z 12 KStG 1988 kann bei Erfüllung der Voraussetzungen für alle Beteiligten zur Anwendung kommen.

Eine Pfarre kann jedoch lediglich die Befreiungsbestimmung des § 5 Z 12 lit a KStG 1988 in Anspruch nehmen. Das heißt, die Veranstaltung muss nach außen erkennbar zur materiellen Förderung eines nach den §§ 34 ff BAO begünstigten Zweckes (zB kirchliche Zwecke) dienen und die erwirtschafteten Erträge auch nachweislich diesem Zweck zufließen. Die Erträge, die die Pfarre aus dieser Veranstaltung erzielt, müssen daher nachweislich für diese Zwecke verwendet werden. Verwendet die Partei die Erträge, die sie aus der Veranstaltung erzielt, nicht für diese begünstigten Zwecke, sondern will sie diese für Zwecke im Sinne des Parteiengesetzes verwenden, muss dies entsprechend nach außen hin kenntlich gemacht werden, um die steuerliche Begünstigung der Pfarre nicht zu gefährden.

Welche Umsätze der jeweiligen Körperschaft konkret für die Verwendung für den jeweiligen Zweck zuzurechnen sind, kann aufgrund einer Umsatzaufteilungsregelung festgelegt werden. Diese ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, andernfalls wird ein Umsatzverhältnis zu gleichen Teilen angenommen.

Weiters ist zu beachten, dass § 5 Z 12 KStG 1988 nur für die Durchführung einer geselligen Veranstaltung gilt. Bloße Verkaufsveranstaltungen (zB Flohmärkte, Punschstände) stellen keine gesellige Veranstaltung dar. Werden Punschstände im Rahmen einer geselligen Veranstaltung (zB 1-tägiges Adventfest einer Gemeinde, das gemeinsam mit einer Ortsgruppe veranstaltet wird) aufgestellt, sind diese Teil der geselligen Veranstaltung und fallen - ebenso wie Verkaufsstände für Kuchen, Getränke, etc - unter § 5 Z 12 KStG 1988.

Handelt es sich bei der Körperschaft, die eine Verkaufsveranstaltung durchführt, um eine KöR, gelten die allgemeinen Regeln für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts. Dabei sind Gewinne und Verluste aus Tätigkeiten mit Umsätzen unter 2.900 Euro mangels wirtschaftlichen Gehalts der Tätigkeit unerheblich. Die persönliche (und sachliche) Steuerpflicht eines Betriebes gewerblicher Art ist auch bei Fehlen einer Gewinnabsicht oder bei Unmöglichkeit des Erzielens eines Totalgewinnes gegeben. Zu beachten ist allerdings, dass Gliederungen politischer Parteien sowie nahestehende Organisationen ausschließlich für Zwecke des § 5 Z 12 KStG 1988 als Körperschaften öffentlichen Rechts gelten. Führt daher eine derartige Körperschaft eine Veranstaltung (zB Flohmarkt, Punschstand außerhalb eines Festes) durch, die nicht unter § 5 Z 12 KStG 1988 fällt, ist sie für diese Zwecke nicht als KöR zu behandeln, sondern unterliegt dem normalen KöSt-Regime.  

(BMF-Information vom 28.09.2016, BMF-010216/0004-VI/6/2016 gültig ab 28.09.2016)

LBG-Anmerkung: Wie aus den hier nur wiedergegebenen Neuerungen - unter Außerachtlassung der damit verbundenen komplexen Gesamtregelungen - unschwer zu erkennen ist, führen die im Grunde begünstigenden Vorschriften letztlich aufgrund der Regelungsdichte zu zahllosen detaillierten Voraussetzungen, für deren Einhaltung die Organe persönlich verantwortlich sind.

Unsere Experten bei LBG beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an einen unserer österreichweiten Berater bei LBG (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.