Steuerliche Behandlung von Maturabällen – LBG Österreich informiert Sie über die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen
Österreichweit laufen die Vorbereitungen für zahlreiche Maturabälle. Es wird zweifellos ein glanzvolles Ereignis für angehende Maturanten, Eltern, Großeltern, Lehrer und alle, die freudig mitfiebern. Und oft dient der Reinerlös zur Finanzierung des nächsten Ereignisses – der Maturareise. Wurde steuerlich nichts bedacht, kann die Freude im Einzelfall auch schnell zum blanken Entsetzen werden. Besteht Umsatzsteuer- oder Einkommensteuerpflicht? Besteht eine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht? Das Bundesministerium für Finanzen hat seine Rechtsansicht dazu kürzlich bekanntgegeben. LBG Österreich informiert Sie darüber in diesem Beitrag.
Die Information des Bundesministeriums für Finanzen im Wortlaut: „In Zusammenhang mit der Veranstaltung von Maturabällen stellt sich die Frage, wie Schulbälle steuerlich zu behandeln sind, und ob für diese Bälle Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht besteht. Dabei ist zuletzt von mancher Seite die Gründung eines eigenen gemeinnützigen Vereines zur Organisation und Durchführung von Schulbällen empfohlen worden.
Allerdings ist die Lösung, einen gemeinnützigen Verein mit dem Vereinszweck „Förderung der Maturanten oder einer Maturareise“ zu gründen, nicht zielführend, weil damit kein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Ein gemeinnütziger Zweck liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl der Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem oder sittlichem Gebiet dient. Dies ist bei der Finanzierung einer Maturareise nicht der Fall.
Wird ein Schulball von einem bestehenden gemeinnützigen Verein durchgeführt (zB Elternverein), ist darauf zu achten, dass die Durchführung eines solchen Schulballes in den Statuten des Vereines vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, führt die statutenwidrige Durchführung des Balles zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereines. Wird der Schulball vom Elternverein durchgeführt, muss der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Finanzierung einer Maturareise für alle Maturanten keinen gemeinnützigen Zweck darstellt (eine Unterstützung bedürftiger Schüler ist, wie auch bei anderen Schulveranstaltungen, aber möglich).
Bei der Durchführung eines Schulballes ist weiters auch darauf zu achten, ob der Ball ein großes oder kleines Vereinsfest darstellt (siehe dazu Rz 306 und 307 der Vereinsrichtlinien). Liegt ein großes Vereinsfest vor, stellt der Ball eine begünstigungsschädliche Betätigung dar. Sofern der Umsatz aus dem Ball und allfälliger anderer begünstigungsschädlicher Betätigungen insgesamt 40.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, bleibt die Gemeinnützigkeit jedoch erhalten. Bei höheren Umsätzen ist beim zuständigen Finanzamt eine Ausnahmegenehmigung zur Beibehaltung der Gemeinnützigkeit zu beantragen. Eine begünstigungsschädliche Tätigkeit ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
Begünstigungsschädlich ist ein Schulball jedenfalls dann, wenn der erzielte Gewinn nicht für die gemeinnützigen Zwecke des Vereines verwendet wird. Wie bereits dargelegt, stellt die Finanzierung einer Maturareise für alle Maturanten keinen gemeinnützigen Zweck dar.
Unabhängig davon unterliegen Gewinne aus der Durchführung eines Balles beim Verein grundsätzlich der Körperschaftsteuerpflicht. Allerdings steht jedem gemeinnützigen Verein ein jährlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 10.000 Euro zu. Dieser Freibetrag ist von der Summe aller steuerpflichtigen Gewinne in Abzug zu bringen. Zu versteuern ist sodann nur der verbleibende Betrag. Verfügt ein gemeinnütziger Verein daher über keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte und übersteigt der Gewinn aus dem Schulball 10.000 Euro nicht, unterliegt der Ball nicht der Körperschaftsteuer.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Organisation und Durchführung eines Schulballes einem Personenkomitee zu übertragen. Ein solches Komitee stellt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar und kann auch durch bloßes Tätigwerden zu einem konkreten Zweck gegründet werden. Es ist somit kein schriftlicher Vertrag erforderlich. Wenn der Personenkreis nicht bei jedem Ball derselbe ist, sondern wechselt (zB der jeweils aktuelle Maturajahrgang), endet die Gesellschaft mit der Durchführung des Schulballes und es kommt im folgenden Jahr zur Gründung einer neuen Gesellschaft für die Organisation und Durchführung des nächsten Balles durch einen anderen Personenkreis.
Für Zwecke der Ertragsteuer kommt es dadurch nur zu einer einmaligen Durchführung einer selbständigen auf Erzielung eines Gewinnes gerichteten Tätigkeit. Mangels Wiederholungsabsicht ist diese Tätigkeit nicht nachhaltig und es liegt daher kein Gewerbebetrieb vor. Die erzielten Einkünfte sind daher keiner Einkunftsquelle der beteiligten Personen zuzurechnen und unterliegen keiner Besteuerung. Mangels Nachhaltigkeit liegt auch keine unternehmerische Tätigkeit vor und es entsteht somit auch keine Umsatzsteuerpflicht.
Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
Verlässt der Verein die begünstigte Vereinssphäre und wird unternehmerisch tätig, besteht für den Verein Belegerteilungspflicht und bei Überschreiten der Umsatzgrenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO (Jahresumsatz von 15.000 sofern die Barumsätze 7.500 überschreiten) Registrierkassenpflicht. Wird die Organisation der Ballveranstaltung im Rahmen eines Personenkomitees - wie oben dargestellt - durchgeführt, ist mangels unternehmerischer Tätigkeit keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gegeben.“ (BMF-Information, abrufbar auf der BMF-Website unter Steuern/Rechtsnews-Steuern/Aktuelle Informationen)
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