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Prüfungspflicht des Jahresabschlusses 2016 – abhängig von Rechtsform und (geringfügig) neuen Größenklassen

Der Jahresabschluss 2016 ist vom Unternehmer bzw. der Geschäftsführung erstmals unter Beachtung der neuen Rechnungslegungsvorschriften aufzustellen. Vor dem Bilanzstichtag stellt sich dabei auch die Frage, ob eine gesetzliche Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer durchzuführen ist. Dies hängt insbesondere von der Rechtsform der Gesellschaft und dem Erreichen der prüfungspflichtigen Größenklasse ab. Hinzu kommt die Frage, ob allenfalls auch eine freiwillige Abschlussprüfung zweckmäßig ist.

Gesetzliche Prüfungspflicht: Der Jahresabschluss und der allenfalls aufzustellende Lagebericht von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, GmbH & CoKG – wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet) sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Dies gilt nicht für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH, sofern diese nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen. Ab wann die gesetzliche Größenklasse, ab der eine Jahresabschlussprüfungspflicht besteht, erreicht ist, bestimmen die Größenklassen-Schwellenwerte, bestehend aus der Bilanzsumme, den Umsatzerlösen und der Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Schwellenwerte bereits vor dem Bilanzstichtag abschätzen: Ist vor dem für den Wechsel der Größenklasse maßgebenden Jahresabschlussstichtag erkennbar, dass die Kriterien für die aktuell zutreffende Größenklasse über- oder unterschritten wird und liegt es im Interesse des Unternehmens, allenfalls eine Prüfungspflicht des Jahresabschlusses oder die Aufstellung bzw. Offenlegung eines Anhangs oder Lageberichts zu vermeiden, beraten wir Sie gerne über zulässige betriebswirtschaftliche Maßnahmen vor dem Bilanzstichtag und deren Auswirkungen auf die Größenklassenzuordnung. Der Abschlussprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahres gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt.

Inhalt der Jahresabschlussprüfung: Die Prüfung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und allenfalls eines Lageberichts durch einen Wirtschaftsprüfer hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beachtet worden sind. In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Abschlussprüfung umfasst allerdings keine Zusicherung des künftigen Fortbestands der geprüften Gesellschaft oder der Wirtschaftlichkeit oder Wirksamkeit der bisherigen oder zukünftigen Geschäftsführung. Dies wäre Gegenstand einer zu beauftragenden Sonderprüfung.

Hat die erforderliche gesetzliche Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluss von der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung nicht festgestellt werden! Wird der Jahresabschluss dennoch von den Gesellschaftern beschlossen, so ist er „nichtig“.

Freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses: Häufig findet unabhängig von einer gesetzlichen Prüfungspflicht eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses statt. Dies ist dann der Fall, wenn beispielsweise Gesellschafter, Gläubiger, Banken eine erhöhte Sicherheit über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses (Lageberichtes) sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Rechnungswesens wünschen. Aber auch die Geschäftsführung selbst kann ein Interesse an einer freiwilligen Abschlussprüfung als Nachweis eigener sorgsamer Rechnungslegung haben.

Kontakt: Bitte wenden Sie sich an Ihren persönlichen Betreuer bei LBG oder bei Erstkontakt auch an welcome@lbg.at - wir stellen gerne für Sie den persönlichen Kontakt zu dem mit Ihren Anliegen vertrauten Berater bei LBG her.


LBG Austria | Summary
: The annual financial statements 2016 are to be drawn up by the entrepreneur / management for the first time in compliance with the new accounting regulations in Austria. Before the balance sheet date, the question also arises as to whether a statutory annual financial statement audit is to be carried out by an auditor. This depends, in particular, on the legal form of the company and on the achievement of the size category that is subject to the audit requirements. In addition, the question is whether a voluntary audit of the financial statement is appropriate.

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