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Steuerspartipps zum Jahresende

Vor dem Jahreswechsel ist die Belastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um die Steuersituation nochmals zu überdenken.

STEUERTIPPS

1. Steuerstundung (Steuerprogressionsstufe und ein kleiner Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr kann je nach Höhe der Ertragsteuerbemessungsgrundlage für 2016 und voraussichtlich 2017 bei natürlichen Personen eine Änderung im anzuwendenden Einkommensteuer(progressions)tarif (25 – 55 %) bringen, und daneben auch einen (derzeit sehr kleinen) Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern nur als Passivposten).

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2017 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2017 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden. Natürlich gilt wie immer: Verschiebungen aus reinen Steuerüberlegungen machen nur Sinn, wenn’s auch betriebswirtschaftlich vernünftig ist!

2. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Unter Umständen kann es bei der Einkommensteuerprogression (25 – 55 %) Vorteile bringen, – wenn möglich – Einnahmen erst 2017 bzw. anfallende Ausgaben schon 2016 zu tätigen. Oder auch umgekehrt: Das hängt von der erwarteten Steuerbemessungsgrundlage für 2016 und 2017 ab. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2016, die am 15.1.2017 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2016 als bezahlt.

3. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag. Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 30.000 (maximaler Freibetrag € 3.900). Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

4. Prämie für die Anschaffung einer elektronischen Registrierkasse

Erfolgt in der Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. März 2017 für den Einsatz im eigenen Betrieb eine Anschaffung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze (beispielsweise einer elektronischen Registrierkasse oder eines elektronischen Kassensystems) oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems, so steht hierfür eine Prämie von € 200 je Erfassungseinheit zu. Die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar. Die Anschaffungskosten sowie die Umrüstkosten sind in voller Höhe als steuerliche Betriebsausgaben absetzbar. Wichtig: Die Prämie ist mit dem Formular E 108c in einer Gesamtsumme je Kalenderjahr (!!) zu beantragen. Die Anschaffungskosten von Registrierkassen können zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendet werden.

5. Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen

Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, so muss bis spätestens 31.12.2016 eine Wertpapierdeckung im Ausmaß von 50 % der am 31.12.2015 in der Bilanz ausgewiesenen Pensionsrückstellung vorhanden sein. Allfällige Rückdeckungsversicherungen sind im Ausmaß des versicherungsmathematischen Deckungskapitals (oder des höheren Rückkaufwertes) auf das Deckungserfordernis anrechenbar.

6. Herstellung einer steuerlichen Unternehmensgruppe bei Kapitalgesellschaften

Sind mehrere Kapitalgesellschaften (z.B. GmbHs) miteinander gesellschaftsrechtlich durch Anteile verbunden, kann es Sinn machen, über die Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe nachzudenken. Erwirtschaftet nämlich eine Tochter-GmbH steuerliche Verluste und beispielsweise deren Muttergesellschaft steuerliche Gewinne, dann können die Verluste der Tochter-GmbH nur mit künftigen eigenen Gewinnen verrechnet werden, die Mutter-GmbH muss hingegen ihre erwirtschafteten Gewinne versteuern. Da kann es sinnvoll sein, durch die Bildung einer steuerlichen Gruppe eine gemeinsame Steuerbemessungsgrundlage und damit die Aufrechnung von steuerlichen Gewinnen und Verlusten innerhalb der Unternehmensgruppe anzustreben.

Zur Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist erforderlich, dass zwischen den Gruppenmitgliedern bereits ab Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Verbindung von mehr als 50 % Beteiligung und Mehrheit der Stimmrechte besteht und noch vor (!) dem Bilanzstichtag jenes Jahres, für das die steuerliche Gruppe erstmals gelten soll, ein Gruppenantrag gestellt wird. Daher kann bei allen Gruppenmitgliedern, die auf den 31.12.2016 bilanzieren, die Zurechnung des steuerlichen Ergebnisses für 2016 zum Gruppenträger noch bewirkt werden, wenn ein Gruppenantrag bis zum 31.12.2016 unterfertigt wird. Bei Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können Auslandsverluste im Rahmen der österreichischen Körperschaftsbesteuerung berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch eingeschränkt auf ausländische Kapitalgesellschaften mit Ansässigkeit in einem EU-Staat oder einem Drittstaat mit umfassender Amtshilfe.

7. Bezahlung von vereinbarten Substanzabgeltungen bei vorbehaltenem Fruchtgenuss

Wenn im Vorjahr eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart wurde ist wichtig: Überweisen Sie noch heuer an den Geschenknehmer die vereinbarte Substanzabgeltung, da Sie ansonsten keine Abschreibung (AfA) geltend machen können. Hinzu kommt, dass die Substanzabgeltung nach Ansicht des Finanzministeriums (BMF) umsatzsteuerpflichtig ist.

8. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2017 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

9. Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 12 % (erstmals für 2016, davor 10 %) der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei Auftragsforschung kann eine jährliche Forschungsprämie (12 %) in Höhe von maximal € 120.000 in Anspruch genommen werden. Bei der eigenbetrieblichen Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.

10. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2016, steht eine Halbjahres-AfA zu.

11. Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen, wenn möglich in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.

12. Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feier für Mitarbeiter

Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.

13. Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2017 zu verschieben.

14. Verminderten Sachbezugswert für Dienstwagen sichern

Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt 2 % der Anschaffungskosten pro Monat – maximal € 960. Bei geringerem CO-Ausstoß kann ein verminderter Sachbezugswert von 1,5 % (maximal € 720) angesetzt werden. Der CO2-Ausstoß-Grenzwert für 2017 angeschaffte Fahrzeuge beträgt 127 g/km. Für Neuanschaffungen im Jahr 2016 gilt noch ein Grenzwert von 130 g/km. Bei Elektrofahrzeugen ist kein Sachbezug anzusetzen.

15. Letzte Möglichkeit für Energieabgabenvergütung 2011

Die Energieabgabenvergütung steht nach neuer Rechtsprechung auch Dienstleistungsbetrieben zu. Mit Ende 2016 läuft die Fünf-Jahres-Frist zur Beantragung der Energieabgabenvergütung für 2011 ab (wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht).

16. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für 2011

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 aus.