Neuerungen im Bereich der bäuerlichen Sozialversicherung mit 1. Jänner 2017
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern berichtet über wichtige Neuerungen ab 1. Jänner 2017 in der bäuerlichen Sozialversicherung wie folgt:
... im Bereich Versicherung und Beitrag
Beitragsgutschrift für das 4. Quartal 2016 für alle bäuerlichen Betriebe
Aufgrund der rückläufigen Einkommensentwicklung der letzten Jahre wurde auf Vorschlag der Interessenvertretung eine Beitragsgutschrift eines Teils der Beiträge für das 4. Quartal 2016 erwirkt. Diese Maßnahme kommt allen bäuerlichen Betrieben, deren Betriebsführer vollversichert sind, zugute und zwar in Form einer Gutschrift in Höhe von 53 Prozent der im 4. Quartal 2016 zu entrichteten Beiträge.
In der Beitragsvorschreibung für das 4. Quartal 2016, die im Jänner 2017 erfolgt, wird die Summe der Beiträge für die Monate Oktober, November und Dezember 2016 sowie die 53-prozentige Gutschrift ausgewiesen. Einzuzahlen ist somit nur die Differenz, also 47 Prozent des Quartalsbeitrages zuzüglich eventueller Kostenanteile. Auf die spätere Pensionsleistung wirkt sich diese Gutschrift nicht nachteilig aus – bei der Pensionsberechnung werden die bestehende Beitragsgrundlage und die Beitragsmonate berücksichtigt.
Die Berechnung der Gutschrift erfolgt im Zuge der Beitragsvorschreibung Anfang Jänner. Nachträgliche Änderungsmeldungen haben keinen Einfluss auf die Höhe der berechneten Gutschrift.
Die Finanzmittel für diese Beitragsgutschrift in der Höhe von rund 90 Millionen Euro werden aus der Rücklage der Krankenversicherung der SVB getragen.
Im Gegenzug zu dieser Maßnahme verliert die SVB ab 2017 die GSBG-Mittel (Tabaksteuer) in der bäuerlichen Krankenversicherung auf Dauer in der Größenordnung von rund 31 Millionen Euro jährlich.
Neuerungen betreffend Einheitswert-Hauptfeststellung
Mit 1.1.2017 wird die Einheitswert-Hauptfeststellung nun auch sozialversicherungsrechtlich wirksam. Allerdings ist der SVB die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der verzögerten Datenbereitstellung durch die Finanzbehörden derzeit noch nicht möglich. Die Datenübernahme und -erfassung im technischen System der SVB wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen, sodass die Beiträge auf Basis der Hauptfeststellung voraussichtlich erst ab Herbst 2017 vorgeschrieben werden können. Dies bedeutet, dass es im Herbst 2017 somit zu Nachverrechnungen der auf Basis der ab 1.1.2017 geltenden Einheitswerte laut Hauptfeststellung kommen wird.
Mehr zur Einheitswert-Hauptfeststellung finden Sie hier.
- Wahrungsbestimmungen
Da es aufgrund der neu festgestellten Einheitswerte auch zu einer Unter- bzw. Überschreitung der Versicherungsgrenze kommen kann, sorgen folgende Übergangsbestimmungen dafür, dass es zu keinen nachteiligen Auswirkungen im Versicherungs- und Leistungsrecht kommt.
Personen, die am 31. Dezember 2016 nicht der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen, jedoch nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung die Versicherungsgrenze erreichen oder überschreiten, bleiben auch weiterhin von der Pflichtversicherung ausgenommen.
Personen, die die Pflichtversicherungsgrenze in der Kranken- und Pensionsversicherung bzw. Unfallversicherung unterschreiten, können bis Ende 2017 beantragen, die Versicherung weiterhin aufrechtzuerhalten.
Wird die Wegfallgrenze für bestimmte Pensionsarten (vorzeitige Alterspension, Schwerarbeitspension oder Korridorpension) von 2.400 Euro Einheitswert durch die Hauptfeststellung überschritten, führt dies nicht zu einem Wegfall der Pensionsleistung.
Voraussetzung in allen Fällen ist, dass die Änderung im Einheitswert ausschließlich durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung eintritt und nicht eine flächenmäßige Vergrößerung oder Verringerung mit einem Ertragswert von zumindest 100 Euro vorliegt.
Beziehern einer Erwerbsunfähigkeitspension oder einer Ausgleichszulage hingegen, die noch Flächen bewirtschaften, ist zu raten, bei einer Einheitswerterhöhung fachkundig Beratung einzuholen.
Mehr zu Übergangsbestimmungen im Pensionsrecht finden Sie hier.
Mehr zu Übergangsbestimmungen im Versicherungsrecht finden Sie hier.
- Beitragsrückerstattung bei Erhöhung des Einheitswertes um 10 Prozent
Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 ist eine teilweise Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Betriebe mit einem Einheitswert von 4.400 Euro bis 60.000 Euro vorgesehen, deren land(forst)wirtschaftlicher Einheitswert durch die Hauptfeststellung um mehr als 10 Prozent steigt.
Die tatsächliche Höhe der Gutschrift auf dem Beitragskonto richtet sich einerseits nach dem Ausmaß der Steigerung des betrieblichen Einheitswertes – hier ist eine Staffelung vom einfachen bis zum doppelten Betrag vorgesehen. Andererseits hängt der Betrag der Beitragsgutschrift von der Anzahl der Betriebe ab, welche von dieser Maßnahme profitieren können.
Die Berechnung kann daher erst erfolgen, sobald alle Hauptfeststellungsbescheide an die SVB übermittelt und im technischen System erfasst sind. Diese wird voraussichtlich erstmals bei der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2018 (für die Jahre 2016 bis 2018) durchgeführt.
... in der Krankenversicherung
Wegfall Spitalskostenbeitrag für Angehörige bis zum 18. Lebensjahr
Ab 1. Jänner 2017 sind Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowohl im Sozialversicherungsrecht als auch nach den Landesgesetzen vom Spitalskostenanteil befreit. Dies bedeutet, dass vor allem anspruchsberechtigte Kinder bis 18 Jahren, wenn sie im Spital stationär aufgenommen werden, keinen Kostenanteil mehr entrichten müssen.
Befreiung aller Ausgleichszulagenempfänger von der Rezeptgebühr
Mit 1.1.2017 werden bäuerliche Pensionisten, die eine Ausgleichszulage beziehen, bei der Befreiung von Rezeptgebühren mit anderen Berufsgruppen gleichgestellt.
Bisher war bei Ausgleichszulagenbeziehern ein allfälliges Ausgedinge bei der Rezeptgebührenbefreiung zu berücksichtigen. Dies hatte zur Folge, dass nur jene Bauernpensionisten mit Ausgleichszulage automatisch von der Rezeptgebühr befreit waren, bei denen es kein Ausgedinge anzurechnen gab.
Bäuerliche Pensionistinnen und Pensionisten, die eine Ausgleichszulage beziehen, sind somit ab 2017 automatisch von der Rezeptgebühr befreit. Diese Befreiung gilt auch für ihre anspruchsberechtigten Angehörigen.
... bei den Pensionen
Pensionserhöhung
Mit Jänner 2017 werden die Pensionen einheitlich um 0,8 Prozent erhöht. Dies betrifft Pensionen mit Stichtagen vor dem 1. Jänner 2016. Für Pensionen mit einem Stichtag im Jahr 2016 erfolgt die erstmalige Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018. Witwen-, Witwer- und Waisenpensionen, die 2016 angefallen sind, werden angepasst, wenn die/der Verstorbene im Jahr 2015 bereits eine Pension bezogen hat. Mit Jahresbeginn werden auch die Ausgleichszulagenrichtsätze (Einzel- und Ehepaarrichtsatz) um 0,8 Prozent erhöht.
Einmalzahlung von 100 Euro für PensionistInnen
Zusätzlich zur Pensionsanpassung gebührt PensionistInnen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland eine Einmalzahlung von 100 Euro, die mit der Dezemberpension 2016 ausbezahlt wird. Auszahlungstermin ist der 30. Dezember 2016. Für Pensionisten eines EU/EWR-Staates erfolgt die Auszahlung mit der Jännerpension 2017 am 31. Jänner 2017. Die 100 Euro sind mit dem Vermerk „EINMALIG100,00“ am Pensionsauszahlungsbeleg separat ausgewiesen.
Dieser Betrag ist kein Pensionsbestandteil und somit werden davon keine Krankenversicherungsbeiträge oder Einkommensteuer einbehalten. Es ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen auf eine Ausgleichszulage. Bezieher von mehreren Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bekommen die Einmalzahlung mit der höchsten jeweiligen Pension ausbezahlt. Eine Einmalzahlung gebührt nicht, wenn es bei Anspruch auf Witwen-/Witwerpension zu keinem Auszahlungsbetrag kommt oder ein vollständiges Ruhen vorliegt.
Anhebung des Ausgleichszulagenrichtsatzes auf 1.000 Euro für Personen mit mindestens 30 Beitragsjahren
Für Personen, die einen langen Versicherungsverlauf vorweisen (mindestens 30 Beitragsjahre), denen aber nur eine geringe Pension im Bereich der Ausgleichszulage (2017: 889,84) gebührt, gilt ab 1.1.2017 ein besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz in der Höhe von 1.000 Euro.
Dies betrifft aber lediglich den Einzelrichtsatz und nicht den Ehepaarrichtsatz. Auch Hinterbliebenenleistungen sind von der Erhöhung nicht betroffen.
Die Erhöhung einer Ausgleichszulage für alle Pensionisten, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, erfolgt automatisch und ist bei der Jännerpension berücksichtigt. Für die Zuerkennung ist ein separater Antrag erforderlich. In vielen Fällen wird ein Erhebungsschreiben zugesendet.
Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrages bei längerem Verbleib im Erwerbsleben
Bei freiwilligem längeren Verbleib im Erwerbsleben werden in der sogenannten Bonusphase, sprich Frauen zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr und Männer zwischen dem 65. und 68. Lebensjahr, ab 1.1.2017 die Pensionsversicherungsbeiträge auf 50 Prozent reduziert und aus den Mitteln der Pensionsversicherung finanziert. Versicherte der SVB, auf welche die genannten Voraussetzungen zutreffen, haben somit in der Pensionsversicherung einen Beitrag von 8,5 Prozent der Beitragsgrundlage zu leisten.
Der für die Pension gebührende Bonus im Ausmaß von 4,2 Prozent der Pensionsleistung pro Kalenderjahr des späteren Pensionsantritts bleibt trotz der geringeren Beitragszahlung erhalten.
Anhebung des Tätigkeitsschutzalters bei Erwerbsunfähigkeitspensionen
Bäuerinnen und Bauern gelten dann als erwerbsunfähig, wenn sie aufgrund von Krankheit oder körperlichen Gebrechen keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben können. Erst ab einem bestimmten Lebensalter greift der sogenannte Tätigkeitsschutz, ab dem Versicherte nur mehr innerhalb des bäuerlichen Berufsbildes verwiesen werden können.
Das für den Tätigkeitsschutz bei Erwerbsunfähigkeitspensionen relevante Lebensalter wird seit 2013 stufenweise in Zwei-Jahres-Schritten vom 57. auf das 60. Lebensjahr angehoben. Für Stichtage ab 1.1.2017 ist nun der 3. und letzte Anpassungsschritt erreicht. Für den Tätigkeitsschutz ist somit das 60. Lebensjahr maßgeblich.
Verbesserter Zugang zu APG-Alterspension
Ab 2017 werden für eine Alterspension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) auch Versicherungszeiten vor 2005 – also vor Einführung des APG – berücksichtigt.
Änderung der Anspruchsvoraussetzungen bei…
… Korridorpension
Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht der Pensionskorridor eine Alterspension schon mit 62 Jahren. Seit dem Jahr 2013 bis 2017 erhöhen sich die für die Inanspruchnahme einer Korridorpension erforderlichen Versicherungsmonate schrittweise auf 480 Monate. Im Jahr 2017 ist somit der Endausbau erreicht und ab diesem Zeitpunkt sind insgesamt 480 Versicherungsmonate (40 Jahre) nachzuweisen.
… vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer
Auch für die im Jahr 2017 auslaufende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird das Ausmaß der erforderlichen Versicherungsmonate oder Beitragsmonate in einem letzten Schritt angehoben. Bei Pensionsstichtagen im Jahr 2017 müssen insgesamt 480 Versicherungsmonate (40 Jahre) oder 450 Beitragsmonate (37,5 Jahre) vorliegen.
Für bis 31. Dezember 1954 Geborene mit Pensionsanspruch nach dem „Altrecht“:
Verlängerung Durchrechnungszeitraum
Der Durchrechnungszeitraum – jene Monate, die für die Bildung der Bemessungsgrundlage zur Pensionsberechnung herangezogen werden – wird bis zum Jahr 2028 schrittweise auf 480 Monate (40 Jahre) verlängert. Im Jahr 2017 werden 348 Monate (29 Jahre) mit den höchsten Beitragsgrundlagen für die Pensionsberechnung herangezogen.
Schutzdeckelregelung
Mit der „Schutzdeckelregelung“ werden für Pensionen, die seit dem Jahr 2004 zuerkannt werden, Pensionsverluste durch die Pensionsreform 2003 prozentuell begrenzt. Dabei wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt, bei der „Altrecht“ und „Neurecht“ gegenübergestellt werden.
Für Pensionsstichtage im Jahr 2017 beträgt der Prozentsatz 8,25 Prozent. Das heißt, die Pensionshöhe muss zumindest 91,75 Prozent der Pension vor der Pensionsreform 2003 („Altrecht“) betragen.