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Registrierkasse: Straffreiheit trotz fehlenden Manipulationsschutzes, beispielsweise bei Lieferengpässen, auch nach 1.4.2017?

„Werde ich als Unternehmerin bzw. Unternehmer ab dem 1.4.2017 verfolgt bzw. kann ich bestraft werden, wenn ich zwar über eine Registrierkasse verfüge, diese aber nicht über die gesetzlich vorgeschriebene technische Sicherheitseinrichtung verfügt, die die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen sicherstellt?“

Wie die Wirtschaftskammer aktuell mitteilt, häufen sich in letzter Zeit die Anfragen von besorgten Unternehmern, die die vorgeschriebene Implementierung des Manipulationsschutzes zeitgerecht bis Ende März 2017 umsetzen wollen. Die Registrierkassenhändler sind aber laut Wirtschaftskammer durch die Menge der Aufträge und auch aufgrund von Lieferengpässen zum Teil nicht oder zumindest nur schwer in der Lage, alle Arbeiten fristgerecht umzusetzen.

Dazu teilt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit: Ab 1.4.2017 besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Aufzeichnungen in einer Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen. Dazu bedarf es einer Registrierkasse, die der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) entspricht und einer Implementierung des ebenso vorgeschriebenen Manipulationsschutzes, sowie der Registrierung der Einrichtungen über FinanzOnline und einer erfolgreichen Startbelegprüfung.

Bei vorsätzlicher Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Pflicht droht nach dem Finanzstrafgesetz eine Strafe bis zu 5.000 Euro. Dazu muss von den Finanzämtern in jedem Einzelfall geprüft werden, warum die Verpflichtung, eine manipulationsgeschützte Registrierkasse für die Aufzeichnung der Barumsätze zu verwenden, nicht erfüllt werden konnte. Dies bedeutet auch, dass insbesondere die vorsätzliche Nichterfüllung behördlich zu beweisen ist.

Von einer vorsätzlichen Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht mit Manipulationsschutz kann glaubhaft insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer

  • über eine Registrierkasse verfügt, die der Kassenrichtlinie entspricht und mit dieser die Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht erfüllt,
  • Belege über die getätigten Barumsätze lückenlos erteilt und
  • nachweist bzw. zumindest glaubhaft macht, dass sie/er die RKSV- konforme Beschaffung und/oder die Umrüstung der Registrierkasse(n) bei einem Kassenhersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März 2017 bereits beauftragt hat, sodass die Säumnis nicht in ihrer/seiner Sphäre gelegen ist.

Bei einem derart gelagerten Sachverhalt ist von einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung der Unternehmerin/des Unternehmers abzusehen.

Wichtig für die Praxis: Nur wenn die Beschaffung des Manipulationsschutzes - im Sinne der oben bezeichneten Kriterien - ordentlich betrieben wird, wird von einer Strafe abgesehen. Nach der möglichst zeitnahen Aktualisierung des Registrierkassensystems und der Beschaffung einer Signaturerstellungseinheit müssen in der Folge ohne Verzug die Initialisierung der Registrierkasse, die Erstellung des Startbeleges und die Meldung der Registrierkasse und der Signaturerstellungseinheit über FinanzOnline sowie die Prüfung des Startbeleges erfolgen.

Halten Sie daher die schriftliche Bestätigung des Kassenhändlers griffbereit, damit Sie diese im Zuge der Kassennachschau durch die Finanzpolizei den Organen vorweisen können.