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Internationale Meldepflichten können Finanzbehörden interessante Einblicke geben – Rasches Handeln ist erforderlich!

Zur Bekämpfung von unfairem Wettbewerb und aggressiver Steuerplanung unterzeichneten zahlreiche Staaten eine multilaterale Vereinbarung über einen automatischen Informationsaustausch betreffend Finanzkonten. Steuerhinterzieher werden es dadurch in Zukunft erheblich schwerer haben, Einkommensquellen vor dem Fiskus zu verbergen.

Bisher waren internationale Anfragen bei ausländischen Steuerbehörden aufgrund des Bankgeheimnisses umständlich und langwierig. Zukünftig werden Geldhäuser die Daten all ihrer nicht im Inland ansässigen Bankkunden einmal jährlich erfassen und diese an die nationalen Finanzbehörden weiterleiten. Für die österreichischen Finanzinstitute bedeutet das künftig, dass die Kontendaten des vorangegangenen Kalenderjahres jeweils am 30.06 an ihr zuständiges Finanzamts zu melden sind. Da die Bestimmungen über den automatischen Informationsaustausch in allen am gemeinsamen Meldestandard teilnehmende Staaten gelten, ist zu beachten, dass vice versa auch Österreich aus diversen anderen Staaten bereits 2017 Daten für das Jahr 2016 erhalten wird!

Die Finanzbehörden reichen die verschlüsselten Daten dann an die Steuerbehörden der Heimatländer weiter. Gemeldet werden unter anderem Name, Adresse, Kontonummer, Kontostände von Depots und Einlagekonten, Kapitalerträge (wie Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge) sowie Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften, Treuhandgesellschaften und Stiftungen.

Hinsichtlich des Zeitpunktes der erstmaligen Meldepflicht ist zwischen bestehenden Konten und Neukonten zu unterscheiden. Bei Neukonten (Eröffnung ab 1.10.2016) hat die Bank an die österreichischen Steuerbehörden eine Meldung der relevanten Kontodaten bis 30.6.2017 abzugeben. Hinsichtlich der erstmaligen Meldepflicht für Bestandskonten (Eröffnung bis 30.09.2016) sind abhängig vom Wert des jeweiligen Kontos sowie dem Inhaber des Kontos (natürliche Person oder Rechtsträger) unterschiedliche Übergangsfristen bis 2019 vorgesehen.

Sollten daher Bankkonten bei ausländischen Geldinstituten bestehen und auf die Besteuerung der daraus resultierenden Erträge im Zuge der Abgabe der Steuererklärung bislang „vergessen“ worden sein, so kann abhängig von den konkreten Umständen im jeweiligen Einzelfall eine Offenlegung im Zuge einer Selbstanzeige in Erwägung gezogen werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die strafbefreiende Wirkung einer formal korrekten Selbstanzeige insbesondere nur dann eintritt, wenn die Tat noch nicht entdeckt wurde und keine Verfolgungshandlungen gesetzt wurden. Im Hinblick auf die bevorstehenden Meldungen der Kontodaten bereits im Jahr 2017 ist daher rasches Handeln geboten.

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