Abgabenänderungsgesetz 2016 – Vereinfachung bei kurzfristiger Grundstücksvermietung
Seit 1.1.2017 ist bei kurzfristiger Vermietung von Räumen, die nicht dem Wohnzweck dienen (wie beispielsweise die Vermietung von Veranstaltungsräumen) keine Unterscheidung mehr nötig, ob der Kunde zum Vorsteuerabzug berechtig ist oder nicht.
Bisher mussten Vermieter grundsätzlich auch bei kurzfristiger Vermietung von Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen, prüfen, ob der Mieter aus dieser Leistung fast vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. War dies nicht gegeben, war dieser Umsatz von der Umsatzsteuer befreit, und somit konnte der Vermieter für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vermieteten Raum nicht den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.
Vermietete ein Hotelbetreiber beispielsweise einen Veranstaltungsraum zum Teil an Unternehmer, die voll zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, und zum Teil an Privatpersonen, durfte der Hotelbetreiber für die Umsätze an die Privatpersonen nicht zur Steuerpflicht optieren und damit war oft eine aufwendige Vorsteuerberichtigung erforderlich.
Seit 1.1.2017 zwingende Steuerpflicht
Seit 1.1.2017 ist die kurzfristige Vermietung von Grundstücken zwingend steuerpflichtig (i. d. R. Steuersatz 20 %), wenn der Unternehmer das Grundstück sonst
- nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen,
- für kurzfristige Vermietungen
- oder
- zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses (z. B. Hotelbetreiber wohnt mit seiner Familie in einem Stockwerk des Hotels)
Vereinfachung und Rechtssicherheit
Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit ist so bei kurzfristiger Vermietung keine Unterscheidung mehr nötig, ob der Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht, und somit können aufwendige Vorsteuerkorrekturen vermieden werden.