19.000 Bank-Meldungen betreffend „Kapitalzuflüssen“ aus der Schweiz und Liechtenstein werden aktuell vom BMF auf Abgaben-Vergehen geprüft! Allfällige Selbstanzeigen rasch erstatten!
Im Rahmen des sogenannten Bankenpakets wurde im Jahr 2015 auch ein Gesetz beschlossen, das die österreichischen Banken verpflichtet, bestimmte Kapitalzuflüsse auf österreichische Konten, die aus der Schweiz und aus Liechtenstein stammen, an die Finanzbehörde zu melden. Diese Überweisungen sind für die Behörde deshalb interessant, da die Behörde davon ausgeht, dass Steuerpflichtige durch diese Überweisungen vermeiden wollten, unter die Nachversteuerungsregelungen der mit der Schweiz bzw. Liechtenstein in den Jahren 2011 bzw. 2012 jeweils abgeschlossenen Steuerabkommen zu fallen.
Steuerpflichtige, die solche Überweisungen getätigt hatten und somit von der Meldepflicht der Banken betroffen waren bzw. sind, hatten im Jahr 2016 grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- Nachversteuerung der Kapitalzuflüsse mittels anonymer Einmalzahlung (die dafür erforderliche Meldung musste bis spätestens 31.3.2016 abgegeben werden), ansonsten
- Meldung der Zuflüsse an die Behörde durch die Bank bis 31.12.2016. Falls mit diesen Zuflüssen finanzstrafrechtlich relevante Verkürzungen verknüpft waren, sollte gemeinsam mit der Bankmeldung auch Selbstanzeige erstattet werden, um Straffreiheit zu erlangen.
Laut einer parlamentarischen Anfragebeantwortung durch Finanzminister Dr. Schelling vom 10.3.2017 sind seitens der Banken über 19.000 Zufluss-Meldungen bei der Finanzverwaltung eingelangt, wobei diese Meldungen Beträge von rd. € 3,3 Milliarden umfassen! Auf die Schweiz entfallen dabei 15.345 Meldungen bzw. rd. € 2,6 Mrd., auf Liechtenstein 3.844 Meldungen bzw. rd. € 701 Millionen.
Laut dem BMF werden aktuell die von den Banken übermittelten Daten hinsichtlich Abgaben-Vergehen analysiert, jedoch wurden in diesem Zusammenhang noch keine Prüfungsverfahren gegenüber konkreten Abgabepflichtigen eingeleitet.
Sollten die Zuflussmeldungen im Zusammenhang mit noch nicht offengelegten Abgabenverkürzungen stehen, wäre auch jetzt noch eine Selbstanzeige möglich, da die von den Banken durchgeführten Meldungen für sich grundsätzlich keine Verfolgungshandlungen oder Tatentdeckungen darstellen. Eine Selbstanzeige sollte aber jedenfalls rasch erfolgen, da nicht absehbar ist, ab wann die Finanzbehörde mit konkreten Ermittlungen beginnen wird!
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