Einheitswertbescheid: „Baulücken“ als Grundvermögen? Wir raten zur kritischen Bescheidprüfung!
Anlässlich der Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens werden des Öfteren von den Finanzämtern, insbesondere in stadtnahen Gebieten und Städten, Äcker und Wiesen im Rahmen einer Nachfeststellung des Einheitswertes als Grundvermögen (unbebautes Grundstück) bewertet. Diese Vorgangsweise führt zu einer starken Erhöhung des Einheitswertes und damit verbunden der Grundsteuer. Hinzu kommt, dass eine Bodenwertabgabe in Höhe von 1 % des Einheitswertes abzüglich eines Freibetrages von € 14.600,- vorgeschrieben wird.
Aus rechtlicher Sicht ist die Bewertung als Grundvermögen zulässig, wenn zwar noch eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung erfolgt, aber nach Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere aufgrund der Verwertungsmöglichkeiten anzunehmen ist, dass die Liegenschaft in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird. In der Praxis spricht eine Bautätigkeit in der Umgebung des Grundstückes, die Flächenwidmung als Bauland und die Aufschließung (Strom, Wasser und Kanal) des Grundstückes für eine Bewertung als Grundvermögen (unbebautes Grundstück). Ein weiteres Kriterium für die Bewertung als Grundvermögen wären bereits erfolgte Verkaufsverhandlungen.
Gegen die Bewertung als Grundvermögen spricht ein großes Flächenausmaß (mehrere Hektar), da hier im Falle einer Umwidmung eine Existenzgefährdung des Urproduzenten eintreten kann. Auch sprechen gegen die Bewertung als Grundvermögen beispielsweise ein Bauverbot oder die Tatsache, dass die Liegenschaften Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und keine Stückländereien sind.
Hinsichtlich der Bodenwertabgabe ist jedenfalls eine Befreiung zu beachten, wenn die Liegenschaften weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden.
Wir raten zu einer kritischen Bescheidprüfung und allfälliger Bescheidbeschwerde!
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