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Umsatzsteuer: Achtung - bei Dreiecksgeschäften sind strenge Formalanforderungen zu beachten!

Bei Lieferungen von Waren an denen mehrere, in unterschiedlichen Staaten ansässige Unternehmer beteiligt sind, kann es aus umsatzsteuerlicher Sicht für den involvierten österreichischen Unternehmer zu zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen kommen, als der österreichische Unternehmer unter Umständen dazu gezwungen ist, sich im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und dort neben monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung (gegebenenfalls über einen lokalen Fiskalvertreter) abzugeben. In diesem Zusammenhang enthält das österreichische Umsatzsteuergesetz für sogenannte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte Vereinfachungsregeln, bei welchen jedoch strenge Formalerfordernisse zu erfüllen sind.

An einem Dreiecksgeschäft sind drei Unternehmer beteiligt, die in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt. Der mittlere Unternehmer wird als Erwerber, der letzte Unternehmer als Empfänger bezeichnet.

Beispiel:
Ein deutscher Unternehmer (= Empfänger) bestellt eine Maschine bei seinem österreichischen Händler (= Erwerber). Dieser wiederum bestellt diese Maschine beim italienischen Produzenten (= Erstlieferant) und weist diesen an, die Maschine direkt an den deutschen Unternehmer zu senden.

Liegen derartige Sachverhaltskonstellationen vor, kann sich der Erwerber (mittlerer Unternehmer) die Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke im Ausland unter ganz bestimmten Voraussetzungen ersparen. So ist es für die Inanspruchnahme der Vereinfachung unter anderem notwendig, dass die Rechnung des Erwerbers an den Empfänger zusätzlich einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes sowie auf die Steuerschuldnerschaft des Rechnungsempfängers enthält. Zudem hat der Erwerber im Rahmen der „Zusammenfassenden Meldung“ bestimmte Angaben betreffend das Dreiecksgeschäft zu machen.

Kommt es in der Rechnung des Erwerbers an den Empfänger der Lieferung oder in der „Zusammenfassenden Meldung“ zu Fehlern, so geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Anwendung der oben angeführten Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte nicht möglich ist. Eine formale Berichtigung wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. In diesem Zusammenhang hegt der österreichische VwGH in einem derzeit vor dem EuGH anhängigen Verfahren unter anderem Zweifel an der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung, dass wegen formaler Fehler im Zusammenhang mit der „Zusammenfassenden Meldung“ „verunglückte“ Dreieckgeschäfte nachträglich nicht saniert werden können. Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten!

Neben dem Vorliegen bestimmter materiell-rechtlicher Kriterien ist bei Dreiecksgeschäften somit insbesondere auf formale Voraussetzungen zu achten. Ob die vereinfachenden Bestimmungen für Dreiecksgeschäfte tatsächlich zur Anwendung gelangen oder nicht, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen im jeweiligen Einzelfall ab, die bereits im Vorfeld der Lieferung abgeklärt werden müssen. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne!


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