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Tax-News | Business-News

Trinkgelder: abgabenfrei oder nicht?

Wird im Zuge eines Restaurantbesuches dem Kellner ein Trinkgeld gewährt, so stellt sich die Frage, ob dieses der Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder der Sozialversicherung unterliegt.

Die Einkommensteuerfreiheit von Trinkgeldern ist dabei nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen gegeben:

Das Trinkgeld muss

  • ortsüblich sein und
  • einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von einem Dritten,
  • freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht sowie zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist,

zugewendet werden. Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, so sind Trinkgeldzahlungen von der Lohnsteuer sowie vom Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer befreit.

Entscheidend ist daher insbesondere, dass das Trinkgeld ortsüblich, das heißt branchenüblich ist und in einer angemessenen Höhe ausbezahlt wird. Üblicherweise erhalten Trinkgelder etwa Arbeitnehmer im Frisörgewerbe, im Hotel- und Gastgewerbe oder im Gewerbe der Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure.

Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass nur Trinkgelder die einem Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugewendet werden steuerfrei sind. Sind etwa in einem Restaurantbetrieb der Unternehmer selbst und ein als Arbeitnehmer beschäftigter Kellner im Service tätig, so ist nur das von Kunden dem beschäftigten Kellner zugewendete Trinkgeld einkommensteuerfrei; zudem unterliegt es auch nicht der Umsatzsteuer. Die dem Unternehmer zugewendeten Beträge stellen hingegen steuerpflichtige Einnahmen dar und erhöhen die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. In diesem Zusammenhang zulässig (und somit für die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfreiheit von Trinkgeldern unschädlich) ist etwa auch, dass das Trinkgeld von anderen Arbeitnehmern (z.B. Zahlkellnern) oder vom Arbeitgeber selbst entgegengenommen wird, wenn es im Anschluss dem Arbeitnehmer weitergegeben wird.

Zu beachten ist jedoch, dass selbst bei Vorliegen sämtlicher, oben angeführter Voraussetzungen die Einkommensteuerfreiheit von Trinkgeldern dann nicht gegeben ist, wenn aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist!


Trinkgelder – Einfluss auf Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung

Unabhängig davon unterliegen Trinkgelder, die der Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses von Dritten erhält, der Sozialversicherung nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Die diesbezüglichen Trinkgelder können für die Bemessungsgrundlage entweder konkret ermittelt oder aufgrund einer vom Sozialversicherungsträger festgelegten Pauschale festgelegt werden. Werden Trinkgelder wirtschaftlich dem Unternehmer zugewendet, so sind diese in die Bemessungsgrundlage nach GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) miteinzubeziehen.

Beispiel:
Aufgrund des hervorragenden Services, vermerkt ein Gast eines Restaurants auf dem Rechnungsbeleg ein Trinkgeld für den Kellner in bestimmter Höhe. Dieses Trinkgeld bezahlt er gemeinsam mit der Konsumation mit Kreditkarte. Der gesamte Rechnungsbetrag wird zunächst auf ein Konto des Arbeitgebers des Kellners überwiesen. Dieser gibt jedoch das ausgewiesene Trinkgeld an den Kellner weiter. Das Trinkgeld ist bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen beim Kellner lohnsteuerfrei und auf Ebene des Unternehmers nicht in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Allerdings erhöht das Trinkgeld die Sozialversicherungsbeitragsgrundlage des Kellners nach dem ASVG, wobei es jedoch etwaige Pauschalsätze zu berücksichtigen gilt.

Leitet hingegen der Arbeitgeber das Trinkgeld nicht weiter, so liegen beim Arbeitgeber einerseits einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahmen vor und andererseits erhöht sich in diesem Ausmaß sowohl die Bemessungsgrundlage der abzuführenden Umsatzsteuer als auch die Sozialversicherungsbemessungsgrundlage des Unternehmers nach GSVG.

Ob Trinkgelder tatsächlich einkommen- und umsatzsteuerfrei sind oder nicht, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen.


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