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Formerfordernisse für den Vorsteuerabzug – EuGH korrigiert die Finanz!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat – auch für Österreich von Bedeutung – entschieden, ob ein Vorsteuerabzug zulässig ist, wenn die dem Vorsteuerabzug zugrunde liegende Rechnung nicht allen Formerfordernissen der innerstaatlichen Rechtsvorschrift entspricht.

Die gesetzlichen Vorgaben verlangen nämlich, dass in der Rechnung unter anderem Angaben zu Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen, und das Datum, an dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird, enthalten sind.

Das portugiesische Unternehmen Barlis hatte den Mehrwertsteuerbetrag aus vier Rechnungen über juristische Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei als Vorsteuer abgezogen. In den Rechnungen war jedoch hinsichtlich Datum der Leistungserbringung z. B. nur von: „Honorare für bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen“ die Rede. Die portugiesische Finanz wies den Vorsteuerabzug aufgrund einer unzureichenden Beschreibung in der Rechnung als unberechtigt ab.

Obwohl Barlis in Folge eine genauere Beschreibung der streitgegenständlichen juristischen Dienstleistungen vorlegte, blieb die Finanz bei ihrer Beurteilung. Ein Beifügen von Unterlagen mit den fehlenden Angaben könne nicht mangelhafte Rechnungen heilen, da es sich nicht um gleichwertige Dokumente handle. In anderen Fällen hatte der EuGH jedoch entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, auch wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt. Ergo dürfe die Finanz den Vorsteuerabzug nicht alleine deshalb verweigern, weil eine Rechnung nicht alle formellen Voraussetzungen erfülle, sie aber über sämtliche Daten verfügt, die für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen für dieses Recht nötig sind.

Fazit: Laut Europäischem Gerichtshof zählt nicht nur die Rechnung, sondern es müssen auch die vom Steuerpflichtigen zusätzlich beigebrachten Informationen überprüft werden.

Wir empfehlen alle gesetzlichen Vorschriften für den Vorsteuerabzug in Österreich sorgsam einzuhalten. Falls die Finanz im Einzelfall formalistisch den Vorsteuerabzug versagt, vertreten wir unter Berücksichtigung der aufgezeigten EuGH-Judikatur Ihre Rechte!


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Unsere Experten bei LBG beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an einen unserer österreichweiten Berater bei LBG (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.

 

Formal requirement for deduction of input VAT – European Court of Justice (ECJ) rectifies tax authorities

LBG-Summary: The ECJ had to decide, if an entrepreneur is entitled to claim deduction of input VAT even if the invoice does not meet all domestic formal requirements but he encloses all relevant documents that proof that the substantive requirements for the deduction of input VAT are met. The ECJ ruled, that tax authorities are not allowed to refuse the right to deduct input VAT when all the information that a taxable person has complied with substantive requirements is available, ergo not only the information on the invoice but also the additional information from the taxable person has to be taken into account.

Despite this good news we highly recommend to comply exactly with all Austrian formal requirements for deduction of input VAT. If in a particular case tax authorities refuse the deduction of input VAT we will represent your rights in consideration of the existing case law of the ECJ.

Contact & Advise: Our experts at LBG will be pleased to advise you in your individual situation. Please contact our consultants either directly at LBG at our 30 locations in Austria (www.lbg.at) or email us welcome@lbg.at – we will connect you with the right expert at LBG who is very familiar with your concerns.