Hier kommt der englische Text. 8
Erbringt ein Unternehmer einen steuerbaren Umsatz an einen anderen Unternehmer, so ist der leistende Unternehmer verpflichtet, über die erbrachte Lieferung oder Leistung eine Rechnung auszustellen. Nur wenn die Rechnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, steht dem leistungsempfangenden Unternehmer grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 400 (inkl. USt) übersteigt, insbesondere den Namen und die Anschrift des liefernden oder des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers, das Entgelt und den anzuwendenden Steuersatz sowie die dem Unternehmer erteilte UID-Nummer enthalten.
Fehlt eine formal ordnungsgemäße Rechnung, so steht der Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang eine strenge Ansicht und verweigert beispielsweise den Vorsteuerabzug bei Vorliegen einer formal mangelhaften Rechnung selbst dann, wenn die Leistung tatsächlich erfolgte und der gesamte Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer vom Vertragspartner vereinbarungsgemäß gezahlt wurde. Ob der Rechnungsempfänger bei Bezahlung der Rechnung gutgläubig agierte oder nicht, ist für Zwecke des Vorsteuerabzuges grundsätzlich irrelevant.
Um den Verlust des Vorsteuerabzuges zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, neben der Überprüfung sämtlicher Rechnungsmerkmale, insbesondere auch von der Gültigkeit der UID-Nummer eines Geschäftspartners im Rahmen des sogenannten „UID-Bestätigungsverfahrens“ zu überzeugen. In diesem Zusammenhang ist jeder Unternehmer verpflichtet im Rahmen einer zweistufigen Abfrage die UID-Nummer des Geschäftspartners über FinanzOnline oder über die Homepage http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies vorzunehmen und das Ergebnis der Bestätigungsanfrage aufzubewahren. Im Rahmen dieser Bestätigungsanfrage wird auch die Adresse des Unternehmers angeführt, welche in weiterer Folge beispielsweise durch Besichtigung des Standortes ebenfalls überprüft werden könnte, um verbleidende Zweifel an der Seriosität des Lieferanten ausschließen zu können.
Da in bestimmten Fällen (z.B. im Insolvenzfall des Lieferanten oder bei Vorliegen eines Scheinunternehmers) auch eine nachträgliche Rechnungsberichtigung nicht möglich ist, ist eine sorgfältige Überprüfung des Vertragspartners bereits im Vorfeld des jeweiligen Geschäftsabschlusses unumgänglich, um den Verlust des Vorsteuerabzuges zu vermeiden!
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In order to claim deduction of input VAT in Austria it is required to carefully check the contract partner
LBG-Summary: If an entrepreneur makes taxable transactions, he is obligated to issue an invoice. Only if the invoice contains in principle all invoice details, the customer (recipient of the supply of goods or services) is entitled to claim deduction of input VAT. It is therefore recommended to carefully check if an invoice contains all relevant details – for invoices over € 400 (including VAT), among others, the name and address of the supplier and customer, the quantity and the commercially used description of the goods supplied, the date of supply, the amount of tax payable and the VAT identification number of the issuer of the invoice. In this regard, every entrepreneur is obligated to check the validity of the VAT number of the issuer of an invoice by a two-step UID-query (VAT-query) via FinanzOnline and to keep the result of the query.
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