Tax-News | Business-News

Hier kommt der englische Text. 10

Durch das Deregulierungsgesetz 2017 wird unter bestimmten Voraussetzungen ab 1.1.2018 befristet auf drei Jahre eine vereinfachte Gesellschaftsgründung ohne Notar zugelassen. Im Folgenden werden die Eckpunkte der neuen Regelung dargestellt:

Voraussetzungen sind:

  • Standard-GmbH mit Mustersatzung mit natürlicher Person als einzigem Gesellschafter, die auch einziger Geschäftsführer werden soll.
  • Auf das Stammkapital (€ 35.000,00 bzw. gründungsprivilegiert: € 10.000,00) erfolgt eine Bareinzahlung in Höhe von € 17.500,00 bzw. € 5.000,00.
  • Die Errichtungserklärung beschränkt sich auf einen Mindestinhalt (Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Höhe der zu leistenden Stammeinlage), Bestellung des Geschäftsführers, die Gründungsprivilegierung, Vereinbarung des Gründungskostenersatzes bis max. € 500,00 und bestimmten Regelungen zur Verteilung des Bilanzgewinns.
  • Die Identität des Gesellschafters muss im Zuge der Gründung in elektronischer Form zweifelsfrei festgestellt werden.
  • Das Kreditinstitut prüft die Identität des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers anhand eines Lichtbildausweises und einer Musterzeichnung anlässlich der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlage.
  • Das Kreditinstitut übermittelt Bankbestätigung, Kopie des Lichtbildausweises und Musterzeichnung elektronisch an das Firmenbuch.

Erleichterung:

  • Statt eines Notariatsaktes reicht dann für die Errichtung der Gesellschaft die elektronische Erklärung des Gesellschafters über die Errichtung der Gesellschaft via USP (Unternehmerserviceportal) unter Verwendung der elektronischen Signatur (Bürgerkarte, Handysignatur) und
  • die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch in elektronischer Form ohne Beglaubigung.

Der BMJ wird per Verordnung den Inhalt der Errichtungserklärung und Ablauf der Anmeldung zum Firmenbuch sowie die diesbezüglichen technischen Details regeln.

Hinweis: Eine Firmengründung mit Notar oder Rechtsanwalt wird dennoch empfehlenswert sein. Das Beurkundungsentgelt von Notaren wird hier verringert.

Wir empfehlen dringend, vor Errichtung einer GmbH eine steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Sinnhaftigkeit, Alternativen, Auswirkungen auf Geschäftsbeziehungen, die Finanzierung, Besteuerung, Sozialversicherung und vieles mehr sind vor allem bei mittelständischen Betrieben im Detail abzuklären.


Kontakt:
Unsere Experten bei LBG beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an einen unserer österreichweiten Berater bei LBG (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.

 


Simplified establishment of a limited liability company in Austria by a sole shareholder as of January 1st 2018

LBG-Summary: The deregulation law 2017 allows as of January 1st 2018 – initially limited to a period of three years – the establishment of a limited liability company by a sole shareholder without a notary if certain requirements are met. For the establishment of a limited liability company it will then be sufficient to provide – instead of a notary deed – the electronic declaration about the foundation of the limited liability company via the business service portal and the electronic application of the registration in the commercial register.

Despite this (in general) good news we highly recommend seeking tax and economic advice before establishing a limited liability company. Sense, alternatives, consequences on business relations, financing, taxes, social security and much more need to be clarified in detail.

Contact & Advise: Our experts at LBG will be pleased to advise you in your individual situation. Please contact our consultants either directly at LBG at our 30 locations in Austria (www.lbg.at) or email us welcome@lbg.at – we will connect you with the right expert at LBG who is very familiar with your concerns.