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Grundsätzlich sind bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) Zuwendungen an deren Gesellschafter nur im Wege von Gewinnausschüttungen möglich. In der Praxis werden jedoch oft auch Zahlungen an Gesellschafter sowie für deren private Zwecke außerhalb solcher Gewinnausschüttungen getätigt und wie „Entnahmen“ in der Buchhaltung der KapGes auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto erfasst. Je nach Ausgestaltung steht die Finanz solchen durch „Entnahmen“ des Gesellschafters entstandenen Forderungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter jedoch sehr kritisch gegenüber und sieht darin oftmals eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Dabei wird in Extremfällen der gesamte Forderungssaldo des Verrechnungskontos als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert und ertragsteuerlich der 27,5%-igen KESt unterworfen. Davon abgesehen kann es auch zu finanzstrafrechtlichen Folgewirkungen kommen.

VwGH gegen überzogene Formalerfordernisse – entscheidend sind Ernsthaftigkeit und Bonität

Allerdings hat sich der VwGH in den letzten Jahren zunehmend gegen eine formal strenge Sichtweise gestellt: selbst das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung zu Laufzeit und Tilgungsmodalitäten oder das Nichtvorliegen einer Besicherung führt demnach nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung mit entsprechender KESt-Vorschreibung. Sofern die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht des Gesellschafters tatsächlich eine Verbindlichkeit von ihm gegenüber der Gesellschaft darstellt und eine Rückzahlung gewollt und möglich ist, handelt es sich nach der neueren Judikatur des VwGH um keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Für den VwGH sind folgende Aspekte wesentlich:

  1. Ernsthaftigkeit: Bei Verbuchung des „entnommenen“ Geldbetrags auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto kann dann eine verdeckte Ausschüttung vorliegen, wenn im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung entsteht. Dies ist der Fall, wenn eine Rückzahlung durch den Gesellschafter von vornherein nicht gewollt war oder dieser Wille später wegfällt.
  2. Bonität: Uneinbringlichkeit der Verrechnungsforderung liegt vor, sobald der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität, also über kein entsprechendes Vermögen zur Bedienung seiner Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft (mehr) verfügt. Verschlechtert sich die Bonität im Laufe der Zeit, kann dies bei Fehlen ausreichender Sicherheiten auch nachträglich zu einer verdeckten Ausschüttung führen!

Zusammenfassend sind somit die Ernsthaftigkeit der eingegangenen Rückzahlungsverpflichtung sowie die Bonität des Gesellschafters die wesentlichen Prüfungskriterien, ob eine verdeckte Ausschüttung vorliegt. Aus fremdüblicher Sicht ist zu fragen, ob auch eine Bank ihrem Kunden ein Darlehen zu ähnlichen Bedingungen gewähren bzw die dem Gesellschafter gegenüber bestehende Forderung als Zessionar übernehmen würde.

Finanzstrafrechtliche Aspekte

Eine verdeckte Ausschüttung begründet auf Grund der besonderen Prämissen im Finanzstrafrecht (z.B. Beweislast der Behörde, Unschuldsvermutung, Nachweis insbesondere des subjektiven Tatbestandes, etc.) nicht zwangsweise eine Abgabenhinterziehung. Vielmehr muss die Finanzstrafbehörde nachweisen, dass der Gesellschafter kein Darlehen erhalten, sondern Kapitaleinkünfte bezogen und die daraus resultierende Abgabenverkürzung bedingt vorsätzlich begangen hat. Werden Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter abgabenrechtlich hingegen ausschließlich wegen Nichterfüllung von Formal- oder Beweisanforderungen nicht anerkannt, liegt in der Regel keine Verkürzung iSd Finanzstrafrechts vor.


LBG empfiehlt folgende vorbeugende Maßnahmen:

Vorsorglich sollten dennoch die nachstehenden Maßnahmen gesetzt werden, um die Fremdüblichkeit der Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter darstellen zu können:

  • Schriftliche Darlehensvereinbarung, die insbesondere fremdübliche Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten und Bonitätsprüfungen beinhaltet.
  • Verrechnung und tatsächliche Bezahlung von laufenden Zinsen in fremdüblicher Höhe.
  • Vermeidung von kontinuierlich ansteigenden Forderungssalden, um eine nachträgliche Qualifizierung als verdeckte Ausschüttung zu verhindern. 

Weiter ist zu beachten, dass der Geschäftsführer der GmbH für den Vermögens- und Kapitalerhalt der Gesellschaft unter besonderer Beachtung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes verantwortlich ist und dafür Sorge zu tragen hat, dass sämtliche Geldflüsse gesetzlich zulässig und wirtschaftlich begründet sind. Überdies wird den Gesellschafter-Verrechnungskonten bei Aufstellung des Jahresabschlusses der GmbH unter Beachtung der Ausweis- und Bewertungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuches besondere Beachtung zu schenken sein.

Kontakt: Unsere Experten bei LBG beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Berater bei LBG (www.lbg.at) an einem unserer 30 österreichweiten Standorte oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.