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Tax-News | Business-News

Formal requirement for deduction of input VAT – European Court of Justice (ECJ) rectifies tax authorities

Ferialjobs im Sommer sind bei Studierenden heiß begehrt. Allerdings müssen hinsichtlich des Entgeltes gewisse Verdienstgrenzen beachtet werden, damit nicht der Anspruch auf eine etwaig zustehende Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für das gesamte Jahr gekürzt wird oder ein Stipendium(teil) zurückgezahlt werden muss.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

Ab dem 20. Lebensjahr dürfen österreichische Studierende pro Jahr bis zu € 10.000,00 verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren. Relevant für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Nicht zum Einkommen zählen etwa: Waisenpensionen, Waisenversorgungsgenüsse, Lehrlingsentschädigungen, Einkommen vor oder nach der Zeit der Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe, einkommensteuerfreie Bezüge (z. B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld).

Übersteigt das Jahreseinkommen die Grenze von € 10.000,00, so verringert sich die Familienbeihilfe um diesen Betrag.

Studienbeihilfe

Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können € 10.000,00 dazuverdient werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe kommt. Dieser Betrag kann sich erhöhen, wenn Unterhalt für eigene Kinder geleistet wird (um mindestens € 2.988,00 je Kind).

Als Unselbständiger ist für die Zuverdienstgrenze das Gesamtjahreseinkommen wie folgt heranzuziehen: Bruttoeinkommen (inklusive Sonderzahlungen) plus Überstundenabgeltungen und Abfertigungen minus Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale.

Laut Studienförderungsgesetz gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften auch z. B. Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe, Kindergeld, Pensionen (auch Waisenpension) und Auszahlungen aus Vorsorgekassen als Einkommen.

Wenn das Einkommen die Jahresgrenze überschreitet, erfolgt eine Kürzung bzw. Rückforderung der Studienbeihilfe.

Kontakt: Unsere Experten bei LBG beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Berater bei LBG (www.lbg.at) an einem unserer 30 österreichweiten Standorte oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.