Schlechtwetterentschädigungsbeitrag: Ausnahme bei Doppellehre
Ab 1.8.2017 sind Lehrlinge mit Doppellehre vom Geltungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 (BSchEG) ausgenommen, wenn nur einer der beiden Lehrberufe in den Geltungsbereich des BSchEG fällt (Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden, BGBl I Nr. 114/2017). Entsprechend fällt für die davon betroffenen Lehrlinge ab 1. August 2017 kein Schlechtwetterentschädigungsbeitrag mehr an.
Für diese Lehrlinge ist ab 1. August 2017 eine Änderungsmeldung zu senden. Darauf sind zur Rubrik „Umlagen/Nebenbeiträge“ die ab 1. August 2017 anfallenden Umlagen/Nebenbeiträge anzugeben. „Schlechtwetterentschädigung“ ist nicht mehr anzukreuzen.
Daher gelten 2017 bei gewerblichen Lehrlingen die Regelungen zur Schlechtwetterentschädigung und zum Schlechtwetterentschädigungsbeitrag
- vom 1.1.2017 bis 31.7.2017 für alle gewerblichen Lehrlinge,
- ab 1.8.2017 für gewerbliche Lehrlinge ohne Doppellehre und für gewerbliche Lehrlinge mit Doppellehre, wenn beide Lehrberufe in den Geltungsbereich des BSchEG fallen.
Unverändert bleiben Lehrlinge in Angestelltenberufen vom Geltungsbereich des BSchEG ausgenommen.
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