Steuerpflicht bei Aufteilung des Immobilienvermögens im Zuge einer Ehescheidung
Werden im Zuge einer Ehescheidung private Immobilien (z.B. Grund und Boden, eine gemeinsame Wohnung oder ein gemeinsames Haus) aufgeteilt, können damit unter bestimmten Umständen erhebliche steuerliche Konsequenzen verbunden sein.
Werden im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Sinne des Ehegesetzes (§ 83 EheG) auch Liegenschaften übertragen, so gilt dieser Vorgang als unentgeltlich – auch bei Ausgleichszahlungen – wodurch grundsätzlich keine Immobilienertragsteuer anfällt.
Zu einer Immobilienertragsteuerpflicht kommt es allerdings dann, wenn eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse mit Wirtschaftsgütern getauscht werden, die nach ehegesetzlichen Grundsätzen (§ 82 EheG) nicht der Aufteilung unterliegen (z.B. Betriebe, Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft oder Gesellschaftsanteile an einer GmbH, wenn eine rechtliche Möglichkeit der maßgeblichen Einflussnahme besteht; nicht jedoch wenn es sich um eine bloße Wertanlage handelt). In diesen Fällen liegt ein Tausch von nicht ehelichem Gebrauchsvermögen mit Grundstücken vor, der auch hinsichtlich der Grundstücke zu einer Veräußerung und somit zu einem immobilienertragsteuerpflichtigen Vorgang führt.
Beispiel:
Ein Ehepaar betreibt gemeinsam eine OG (Offene Gesellschaft), wobei das Beteiligungsverhältnis 50% : 50% beträgt. Im Eigentum des Ehepaars steht zusätzlich eine Eigentumswohnung, die vermietet wird. Die Eigentumswohnung wurde aus ehelichen Ersparnissen gekauft. Im Zuge der Scheidung soll das Vermögen derart aufgeteilt werden, dass ein Ehepartner seinen 50%igen OG-Anteil auf den anderen Ehepartner überträgt und im Gegenzug die Anteile des anderen Ehepartners an der Eigentumswohnung erhält. Da im Gegenzug für die Übertragung der aus gemeinsamen Ersparnissen erworbenen Eigentumswohnung der – aufgrund ehegesetzlicher Bestimmungen – nicht aufzuteilende OG-Anteil in Höhe von 50% übergeben wird, liegt ein immobilienertragsteuerpflichtiger Tauschvorgang vor.
Darüber hinaus unterliegen Grundstücksübertragungen im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anlässlich einer Scheidung grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage bildet der Grundstückswert, wobei der begünstigende Stufentarif zur Anwendung gelangt: Danach sind für die ersten EUR 250.000 0,5%, für die nächsten EUR 150.000 2% und darüber hinaus 3,5% an Grunderwerbsteuer zu entrichten. Zu beachten ist jedoch, dass es bei Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs und bei einer Grundstücksübertragung nach Ablauf von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung unter bestimmten Umständen zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage und zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung des begünstigenden Stufentarifs kommen kann.
Mit welchen ertragsteuerlichen sowie grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen Grundstücksübertragungen infolge einer Ehescheidung tatsächlich verbunden sind, ist stets anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
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