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Tax-News | Business-News

Gemeinnützige Vereine: Ausgliederung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in eine Tochter-GmbH

Begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe eines gemeinnützigen Vereins sind grundsätzlich nicht nur steuerpflichtig, sie gefährden auch den abgabenrechtlichen Begünstigungsstatus für den gesamten Verein. Um letzteres zu verhindern, kann die Übertragung eines begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes auf eine zu errichtende Tochter-GmbH des Vereins angedacht werden. Auch aus „nur“ organisatorischen oder haftungsrechtlichen Gründen kann die Ausgliederung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, beispielsweise in eine gemeinnützige Tochter-GmbH, sinnvoll sein. In beiden Fällen sind neben den steuerlichen Auswirkungen jedenfalls auch die haftungsrechtlichen Konsequenzen für die verantwortlichen Organe zu beachten.

Werden Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, im Rahmen eines eigenen Betriebes wirtschaftlich tätig, so bestehen für die daraus erzielten Gewinne bzw. Umsätze unter gewissen Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen.

Abhängig von der Art, vom Umfang und vom Verhältnis der jeweiligen Tätigkeit zum Vereinszweck können diese steuerlichen Begünstigungen unterschiedlich ausgestaltet sein. Dabei ist grundsätzlich zwischen drei Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu unterscheiden:

Ein sogenannter unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb insgesamt auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke ausgerichtet ist, die betreffende Betätigung für die Erreichung des Vereinszwecks in ideeller Hinsicht unentbehrlich ist und der Betrieb zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in direkten Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb stellt somit etwa die Theatervorstellung eines Theatervereins dar. Für die Gewinne bzw. Umsätze aus derartigen Tätigkeiten besteht weder Körperschaftsteuer noch Umsatzsteuerpflicht.

Entbehrliche Hilfsbetriebe sind Betriebe, die sich als Mittel zur Erreichung des steuerlich begünstigten Zwecks darstellen, ohne unmittelbar dem definierten begünstigten Zweck zu dienen. Dazu zählen beispielsweise kleine Vereinsfeste. Aus ertragsteuerlicher Sicht unterliegen Zufallsüberschüsse – im Gegensatz zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb – grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Die Überschüsse sind allerdings insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe einen Freibetrag in Höhe von EUR 10.000/Kalenderjahr nicht übersteigen. Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer unterliegen Umsätze derartiger Betriebe nach Ansicht der Finanzverwaltung grundsätzlich der Liebhabereivermutung; das heißt, Umsätze aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb sind in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig, wobei jedoch auch die Vorsteuern nicht geltend gemacht werden können.

Werden vom Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, auf welche die Voraussetzungen für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe nicht zutreffen, spricht man von sogenannten begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z.B. Vereinskantinen). Derartige Betriebe unterliegen grundsätzlich sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer und sind somit voll steuerpflichtig. Körperschaftsteuerpflicht entsteht jedoch erst ab Überschreiten des Freibetrages in Höhe von EUR 10.000/Kalenderjahr. Zudem entfalten solche Betriebe eine begünstigungsschädliche Wirkung: das heißt, es besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert.


Ausgliederung eines begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in eine erwerbswirtschaftliche GmbH

Um die begünstigungsschädliche Wirkung für den gesamten Verein zu vermeiden, könnte etwa von der Möglichkeit einer steuerneutralen Einbringung des begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in eine körperschaftsteuerpflichtige Tochter-GmbH gemäß den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes Gebrauch gemacht werden. Der Verein hält dabei 100% an der neu gegründeten GmbH, die Begünstigungsschädlichkeit für den gesamten Verein fällt somit weg. Diese Variante bietet darüber hinaus den Vorteil, dass der steuerschädliche Geschäftsbetrieb in ein rechtlich klares Umfeld mit einer klaren Organisationsstruktur und eindeutigen Verantwortlichkeiten eingebettet ist. In dieser Konstellation geht im Wesentlichen die Haftung für den begünstigungsschädlichen Bereich dann künftig von den haftenden Vereinsorganen (insbesondere Vereinsvorstand) auf den Geschäftsführer der ausgegliederten GmbH über.


Ausgliederung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in eine gemeinnützige GmbH

Die Ausgliederung von wirtschaftlichen Vereinstätigkeiten in eine GmbH kann auch ohne Vorliegen eines begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sinnvoll sein, etwa aus rein organisatorischen bzw. haftungsrechtlichen Gründen. In diesem Fall könnte die Übertragung des Geschäftsbetriebes auf eine gemeinnützige Tochter-GmbH erfolgen. Der gemeinnützigen GmbH kommen im Unterschied zur erwerbswirtschaftlichen GmbH im Wesentlichen die gleichen Begünstigungen wie dem begünstigten Verein zugute. Zu beachten ist, dass auch in diesem Fall der Geschäftsführer der GmbH anstelle der Vereinsorgane die Haftung für die GmbH dann künftig trägt.

Ob eine Rechtsformgestaltung aus organisatorischer, haftungsrechtlicher, wirtschaftlicher und steuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss stets anhand der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.


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